§ 17
Abwägung
Im Rahmen der nach
§ 14
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den
§§ 15
und
16
vorzunehmenden Abwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in
§ 1
genannten Zwecke zu berücksichtigen.
Fußnoten