§ 5
Antrag, Bescheinigung
(1) Wer ein Studium aufnehmen möchte, richtet den Antrag auf Bescheinigung der Hochschulzugangsberechtigung an die Hochschule seiner Wahl oder an die von der Hochschule mit der Ausstellung der Bescheinigung beauftragte wissenschaftliche Einrichtung.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
- 2.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Zeugnisse über die Berufsausbildung und gegebenenfalls über die berufliche Weiterqualifikation, insbesondere darüber, ob der jeweilige Fortbildungsabschluss den in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen entspricht,
- 3.
ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufstätigkeit oder der dieser nach § 2 Abs. 4 gleichstehenden Tätigkeit.
(3) Über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung ist eine Bescheinigung nach einem der Muster der Anlage 2 auszustellen. In dieser sind
- 1.
das Datum, an dem die Voraussetzungen für die Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen,
- 2.
die einzelnen Leistungen, die für die Hochschulzugangsberechtigung maßgebend sind, und die sich daraus ergebende Durchschnittsnote,
- 3.
die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Hochschulzugangsberechtigung ergibt, sowie
- 4.
Näheres zu der Hochschulzugangsberechtigung, die aus der beruflichen Qualifikation folgt,
anzugeben.