§ 4
Meisteräquivalente Prüfung
(1) Eine der Meisterprüfung nach § 1 Abs. 2 vergleichbare Prüfung weist nach, wer
- 1.
einen Fortbildungsabschluss nach § 53 oder § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 oder § 42 a der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
- 2.
eine vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
- 3.
einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechend weitergehender landesrechtlicher Regelungen besitzt,
- 4.
einen Abschluss auf der Grundlage landesrechtlicher Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe besitzt, oder
- 5.
einen sonstigen Fortbildungsabschluss besitzt, der nach einem Lehrgang mit einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden abgelegt werden kann und als Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 erfordert.
(2) Der Meisterprüfung vergleichbare Prüfungen sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Fortbildungsabschlüsse.