§ 3
Qualifizierung
Mit einem qualifizierten Ergebnis ist eine berufliche Ausbildung abgeschlossen, wenn die Person
- 1.
einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5,
- 2.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5 oder eine Punktzahl von mindestens 10 Punkten oder
- 3.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5
erzielt hat.