Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 60
Zeugnisnoten
Für die Zeugnisnoten gilt § 53 Abs. 2 und 3 entsprechend. Zwischennoten sind unzulässig.