Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 50
Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß
§ 25 Abs. 1 SchulG
durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.
(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein.
(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.