Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 48
(1) Die weiteren schulischen Angebote und die außerunterrichtliche Betreuung in der Ganztagsschule (
§ 14 SchulG
) sollen in einem der pädagogischen Zielsetzung angemessenen Verhältnis zum Unterricht stehen. Die Festlegung der Unterrichtszeit und der Zeiten für weitere schulische Angebote gemäß
§ 14 Abs. 1 SchulG
erfolgt nach
§ 34
.
(2) Bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form wird ein Mittagessen angeboten; bei Ganztagsschulen in offener Form kann ein Mittagessen angeboten werden.
(3) Für Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt
§ 34
mit folgender Maßgabe:
- 1.
-
die Schulzeit an den Nachmittagen soll nicht nach 17 Uhr enden;
- 2.
-
die tägliche Unterrichtszeit soll neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten;
- 3.
-
der Samstag und mindestens der Nachmittag eines weiteren Tages müssen von verpflichtenden Veranstaltungen freigehalten werden.
(4) Für Ganztagsschulen in Angebotsform gilt Absatz 3 entsprechend; die Schulzeit muss sich an vier Tagen einer Woche über acht Stunden, in der Regel von 8 Uhr bis 16 Uhr erstrecken. Die weiteren schulischen Angebote sollen unterrichtsbezogene Ergänzungen einschließlich pädagogischer Unterstützung bei den Hausaufgaben, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung umfassen.
(5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach
§ 34
.
(6) Eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form kann zusätzlich außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen einer Ganztagsschule in offener Form anbieten oder in der Regel in Kooperation mit einem Hort auch in den Ferien Betreuungsangebote vorhalten.