Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 45
Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium
mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang
Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 8 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht und denen nach Maßgabe des
§ 44
gestattet ist, eine Klassenstufe zurückzutreten, können darüber hinaus freiwillig auch in die nächstniedrigere Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs zurücktreten.