Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 35
Unterrichtsangebot
(1) Das Unterrichtsangebot umfasst Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, den Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften. Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer ergeben sich aus der
Anlage
zu dieser Verordnung.
(2) Der Wahlpflichtunterricht ergänzt den Pflichtunterricht durch Unterrichtsangebote, die den unterschiedlichen Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen sollen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich nach Maßgabe der Stundentafel für ein Wahlpflichtfach.
(3) Wahlpflichtfächer können zu den hierfür vorgesehenen Zeitpunkten gewechselt werden. Ein Wechsel zu anderen Zeitpunkten ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören der Fachlehrkraft.
(4) Die Abmeldung vom Unterricht in einem Wahlfach ist nur zum Ende des Schulhalbjahres zulässig.
(5) Schülerinnen und Schüler können von einem Wahlfach oder von einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sie nicht hinreichend mitarbeiten oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Über den Ausschluss entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(6) Bei freiwilligen Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag, die den Einsatz eines zusätzlichen Schulbusses erforderlich machen, sollen sich benachbarte Schulen auf einen Schultag verständigen. Die Festlegung einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft am Nachmittag, für die ein zusätzlicher Schulbus eingesetzt werden soll, erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung.