Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 3
Information durch die Schule
(1) Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie betreffen, zu informieren.
(2) Die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche, das Qualitätsprogramm sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.