Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 78
Orientierungsstufe
Für die Orientierungsstufe gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit die §§ 18 und 20 nichts anderes bestimmen.