Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 78
Orientierungsstufe
Für die Orientierungsstufe gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit die
§§ 18
und
20
nichts anderes bestimmen.