Leitsatz
1. Zum Eilrechtsschutzbegehren einer im Regionalplan als Mittelzentrum ausgewiesenen Stadt gegen die Genehmigung eines Einkaufszentrums in einer benachbarten Gemeinde.(Rn.32)
2. Ob es sich bei der im Anschluss an eine Ursprungsbaugenehmigung für dasselbe Baugrundstück erteilten weiteren Genehmigung um eine Modifizierung der Ursprungsgenehmigung oder um eine selbstständige Genehmigung für ein alternatives Bauvorhaben handelt, hängt von der Auslegung des Regelungsinhalts der zuletzt erteilten Genehmigung ab.(Rn.35)
3. Die bloß modifizierende Änderungsgenehmigung bildet mit der Ursprungsgenehmigung eine Einheit. Die Baugenehmigung in ihrer Ursprungsfassung hat sich damit prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein allein dagegen gerichtetes Anfechtungsbegehren ist entfallen.(Rn.36)
4. Die erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragserweiterung, nunmehr die Vollziehung der Ursprungsbaugenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung auszusetzen, ist zulässig, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfolgt und die Voraussetzungen nach § 91 VwGO erfüllt sind.(Rn.50)
5. Die in einer Baugenehmigung enthaltene Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens vermag einen dadurch betroffenen Dritten von vornherein dann nicht in seinen Rechten zu verletzen, wenn diese Feststellung ihm gegenüber aufgrund eines Bauvorbescheids bestandskräftig ist.(Rn.61)
Fundstellen

AS RP-SL 45, 436-448 (Leitsatz und Gründe)

BauR 2017, 1981-1986 (Leitsatz und Gründe)

BRS 85 Nr 180 (2017) (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 14. Juni 2017, Az: 5 L 183/17.NW, Urteil
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