Zum 18.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund
des § 18 Abs. 2 des Weingesetzes vom 18. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) und
des § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 35 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630)
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)
wird verordnet:
§ 1
Der Name des Bereichs Obermosel darf nur verwendet werden für
- 1.
Qualitätswein b.A.,
- a)
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,
- b)
der die Rebsortenangabe Elbling trägt,
- c)
bei dem der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung "trocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt,
- d)
der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,
- e)
der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 der Weinverordnung für das "Deutsche Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft erforderliche Bewertung erreicht hat,
- 2.
Qualitätsschaumwein b.A.,
- a)
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,
- b)
der die Rebsortenangabe Elbling trägt,
- c)
der die Bezeichnung "brut" oder "extra brut" trägt,
- d)
der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,
- e)
der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Weinverordnung für ein Gütezeichen erforderliche Bewertung erreicht hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau