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(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt
der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:
der um 1 000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. (3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz 1 eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt. Diese beträgt entsprechend des Pflegegrades
Wird die Pflege nach den Sätzen 1 und 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. (6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt. (7) Neben den Leistungen nach den Absätzen 1 und 5 sind Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 SGB XI. (8) Ist eine andere geeignete Person nach Absatz 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2 418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach Absatz 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 2 und 3 sind insgesamt bis zu 2 418,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 2 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Satz 1 Anwendung. (9) Neben Leistungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 und der §§ 42 und 42a wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine monatliche Pauschalbeihilfe in Höhe von 214,00 EUR gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Neben der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 können Aufwendungen nach § 37 nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen. (10) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig, aus denen die prozentuale Leistung der Pflegeversicherung berechnet wird; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4. § 37 |
| 68,00 EUR, |
| 68,00 EUR und |
| 68,00 EUR. |
Die Nachsorgeeinheit beträgt jeweils 60 Minuten, die maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann; eventuell anfallende Fahrtkosten sowie anfallende Umsatzsteuer sind mit den Höchstbeträgen abgegolten.
§ 49
Schwangerschaft und Geburt
(1) Aus Anlass einer Geburt sind die in den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 genannten Aufwendungen beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
die Schwangerschaftsüberwachung,
- 2.
die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik nach Anlage 3 zu § 22,
- 3.
Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
- 4.
von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134 a SGB V,
- 5.
häusliche Krankenpflege nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 29 und entsprechend bei ärztlich verordneter Bettruhe; bei ambulanten Geburten und Geburten in der häuslichen Umgebung beginnt der Zeitraum von 28 Tagen (§ 29 Abs. 2) mit dem Tag der Geburt,
- 6.
die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 30 gilt entsprechend, und
- 7.
Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.
§ 50
Künstliche Befruchtung
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
- 1.
diese nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
- 2.
nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, eine Schwangerschaft herbeizuführen,
- 3.
die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
- 4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden,
- 5.
sich das Ehepaar vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, hat beraten und unterrichten lassen, und
- 6.
die Ehefrau das 25. aber noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 25. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
- 1.
In-Vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer oder Transfer der Gameten sind vier Behandlungen und
- 2.
Insemination sind fünf Behandlungen, bei entsprechender positiver ärztlicher Prognose weitere drei Behandlungen
beihilfefähig; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.
(3) Neben Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29 und 30 sind auch die Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen und Embryonen beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Absatz 1 stehen oder unmittelbar durch eine Krankheit bedingt sind.
(4) Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Person zuzuordnen, bei der die Leistung durchgeführt wird; Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind der Frau zuzuordnen.
§ 51
Empfängnisregelung
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und
- 2.
die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.
§ 52
Schwangerschaftsabbruch
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, und
- 2.
die Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29, 30 und 34.
§ 54
Todesfälle
(1) Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.
(2) Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn
- 1.
mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und
- 2.
der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannte Person weitergeführt werden kann.
In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.
§ 55
Behandlung im Ausland
(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42a und 49 bis 53 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, unter Beachtung der Höchstbeträge und Begrenzungen dieser Rechtsverordnung beihilfefähig, wenn
- 1.
sie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und nach den §§ 11 bis 22, 24 bis 42a und 49 bis 53 beihilfefähig sind,
- 2.
sie 1000,00 EUR nicht übersteigen,
- 3.
bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
- 4.
zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
- 5.
die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1 und 2),
- 6.
sie bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder
- 7.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die nach deutschem Recht verboten sind.
§ 56
Sanatoriumsbehandlung,
Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland
(1) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den §§ 45 bis 47 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn
- 1.
bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- a)
bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind sowie
- b)
bei stationärer Sanatoriumsbehandlung von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 erfüllt, und
- 2.
bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen,
- b)
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und
- c)
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 48 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 30 beihilfefähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn
- 1.
die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
- 2.
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
- 3.
die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nr. 2 genannten Orte durchgeführt wird und
- 4.
die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.
Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 57
Bemessung der Beihilfen
(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. | beihilfeberechtigte Personen |
|
| nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG | 50 v. H., |
2. | beihilfeberechtigte Personen |
|
| nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG |
70 v. H., |
3. | beihilfeberechtigte Personen nach |
|
| § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 | 80 v. H. und |
4. | berücksichtigungsfähige Angehörige |
|
| nach § 4 Abs. 1 | 70 v. H. |
Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
- 1.
einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,
- 2.
einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,
- 3.
nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person,
- 4.
für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,
- 5.
nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und
- 6.
nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.
§ 58
Abweichender Bemessungssatz
(1) Bei Mitgliedern einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen und auf die § 9 Abs. 3 Anwendung findet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H., wenn sie gegen ihre Krankenkasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte haben. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 54 sowie für Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind. Der Krankenkassenbeitrag gilt auch dann als in voller Höhe selbst getragen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.
(2) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind und nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v. H. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Personen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind und einen Zuschuss nach § 257 SGB V zum Krankenkassenbeitrag erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Die Sätze 1 und 2 finden bei beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 45 bis 47 und 54 keine Anwendung. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Festsetzungsstelle kann, ausgenommen in den Fällen der §§ 35 bis 42a, mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies zur Beseitigung einer unverschuldeten Notlage erforderlich ist.
(5) Für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG und ihre nach § 4 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz auf Antrag 80 v. H., wenn
- 1.
das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1680,00 EUR und bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern 1940,00 EUR nicht übersteigt und
- 2.
der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 v. H. des Gesamteinkommens übersteigt.
Über den Antrag entscheidet die Festsetzungsstelle mit Wirkung für die Zukunft durch Bescheid; die Erhöhung des Bemessungssatzes setzt eine Anpassung des Versicherungsschutzes voraus; diese ist nachzuweisen. Der nach Satz 1 erhöhte Bemessungssatz wird auf Dauer gewährt. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlung, Renten, Kapitalerträgen und sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 4 Abs. 1; Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt.
(6) In den Fällen des § 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.
§ 59
Begrenzung der Beihilfen
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a, 47 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.
§ 60
Kostendämpfungspauschale
(1) Die nach Anwendung des § 59 verbleibende Beihilfe wird um die Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 4 LBG gekürzt. Die Beihilfe ist auch dann um die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet. Wurde die Beihilfe für das Kalenderjahr bereits um eine dieser Vorschrift vergleichbare Kostendämpfungspauschale vom vorigen Dienstherrn gekürzt, ist diese zu berücksichtigen.
(2) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Enthält dieser Antrag auch Aufwendungen aus den Vorjahren, in denen keine Beihilfe beantragt wurde, sind auch insoweit die Verhältnisse bei der Antragstellung maßgebend.
(3) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um 40,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
(4) Die Beträge nach Absatz 1 werden in den Fällen von
- 1.
Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und
- 2.
begrenzter Dienstfähigkeit im Verhältnis der gezahlten Bezüge zu den Dienstbezügen bei Vollbeschäftigung
vermindert.
(5) Die Beträge bemessen sich für nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG. Für die Zuteilung zu den Stufen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBG ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LBG, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt oder deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.
§ 61
Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale
(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt
- 1.
bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,
- 2.
bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,
- 3.
bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,
- 4.
bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und
- 5.
bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 75 Abs. 1 LBG beschäftigt sind.
(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
- 1.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1,
- 2.
nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,
- 3.
bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42a),
- 4.
nach den §§ 43 und 44 und
- 5.
für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21)
gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2.
§ 62
Verfahren
(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 8 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann sich zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen Dritter bedienen. Dafür entstehende Kosten trägt die Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle hat die mit der Prüfung beauftragten Dritten sorgfältig auszuwählen und in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Zudem hat sie in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Die Zusammenarbeit ist unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheit durch den Dritten nicht gewährleistet ist. Mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 LBG ist vor der Weitergabe persönlicher Daten an Dritte das Einverständnis der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einzuholen.
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 42a entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Zuordnung in einen Pflegegrad und der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) In den Fällen des § 29 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen.
(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Originalbelege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.
(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.
(6) Über die beantragte Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Beihilfebescheid) entschieden. In den Fällen einer elektronischen Antragstellung werden den unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Bescheide ausschließlich zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Bei elektronischer Antragstellung und Bescheidung ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik, sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird. Im Falle der elektronischen Speicherung der Belege durch die Festsetzungsstelle erfolgt keine Rücksendung der Belege. Diese sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Eingang bei der Festsetzungsstelle, zu vernichten.
(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist unzulässig.
(8) Ist eine nach diesen Bestimmungen erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, so kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Dies gilt nicht für die Fälle der §§ 45, 47 und 55 Abs. 2 Nr. 7 und des § 56.
(9) Für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist die Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstelle und zugelassenen Krankenhäusern über Beihilfe für stationäre Krankenhausleistungen zulässig, wenn das Land eine Rahmenvereinbarung über die Direktabrechnung abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Rahmenvereinbarung des Bundes beigetreten ist. Dies gilt für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte von Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG und deren Festsetzungsstellen entsprechend, wenn der Dienstherr einer der vorgenannten Rahmenvereinbarungen beigetreten ist. Die Direktabrechnung setzt einen Antrag der beihilfeberechtigten Person auf Beihilfe mit Direktabrechnung voraus. Sie ermächtigt damit die Festsetzungsstelle, die Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus zu zahlen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigen Person bekanntzugeben. Ersatzansprüche gegen das Krankhaus infolge unrichtiger Abrechnung werden nach vorangegangener Direktabrechnung gemäß § 72 Abs. 2 LBG übergeleitet. Bei elektronischer Direktabrechnung ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik, sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird und die Authentizität der an der Übermittlung beteiligten Stellen jederzeit überprüft und festgestellt werden kann.
§ 64
Antragsfrist
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Für den Beginn der Frist ist
- 1.
bei Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 für das von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene ausgefallene Arbeitseinkommen und des von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlten Entgeltes, der letzte Tag des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte,
- 2.
bei Beihilfen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
- 3.
bei Aufwendungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Tag nach Beendigung der Heilkur und
- 4.
bei Beihilfen nach § 49 Abs. 2 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
§ 66
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.
(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die
- 1.
vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder
- 2.
bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären,
dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. § 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung.
(3) Auf beihilfeberechtigte Personen, für die ein Rentenversicherungsträger einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt und infolgedessen der Bemessungssatz nach § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung erhöht wurde, ist § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung bis zur erstmaligen Überschreitung des Grenzbetrags weiter anzuwenden.
§ 67
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), zuletzt geändert durch Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-1-50, mit Ausnahme ihres § 1 Abs. 9 und ihres § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft treten,*)**)
- 2.
die Verwaltungsvorschrift „Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung“ vom 17. Januar 2002 (MinBl. S. 271; 2007 S. 668),
- 3.
die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke“ vom 28. November 2006 (MinBl. S. 274),
- 4.
die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung“ vom 26. September 2001 (MinBl. S. 428, 439; 2006 S. 176), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165), und
- 5.
die Verwaltungsvorschrift „Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit“ vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165; 2009 S. 290), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2008 (MinBl. S. 184).
Mainz, den 22. Juni 2011
Der Minister der Finanzen
Kühl
- *)
§ 1 Abs. 9 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: “Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach dieser Verordnung auf Zeit bestimmt werden”.
- **)
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: “die für das Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung gegeben sind; Nummer 1 gilt entsprechend”.
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 7)
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
- 1.
Völliger Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
A
- -
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
- -
Atlastherapie nach Arlen
- -
Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
- -
Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
- -
Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi
B
- -
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
- -
Biophotonen-Therapie
- -
Bioresonatorentests
- -
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
- -
Bogomoletz-Serum
- -
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
- -
Bruchheilung ohne Operation
C
- -
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- -
Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule
- -
Computergestütztes Gesichtfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
- -
Cytotoxologische Lebensmitteltests
D
- -
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
E
- -
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
- -
Elektro-Neural-Diagnostik
- -
Epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Professor Racz
F
- -
Frischzellentherapie
G
- -
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik -BFD-, Mora-Therapie)
- -
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
H
- -
Heileurythmie
- -
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
I
- -
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
- -
Immunseren (Serocytol-Präparate)
- -
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)
K
- -
Kinesiologische Behandlung
- -
Kirlian-Fotografie
- -
Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
- -
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als pädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
L
- -
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
- -
Laser-Behandlung von Nagelmykose
M
- -
Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
N
- -
Neurotopische Diagnostik und Therapie
- -
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
O
- -
Osmotische Entwässerungstherapie
P
- -
Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie
- -
Psycotron-Therapie
- -
Pulsierende Signaltherapie (PST)
- -
Pyramidenenergiebestrahlung
R
- -
Regeneresen-Therapie
- -
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
- -
Rolfing-Behandlung
S
- -
Schwingfeld-Therapie
- -
Sipari-Therapie
T
- -
Thermoregulationsdiagnostik
- -
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie
- -
Trockenzellentherapie
V
- -
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
- -
Vibrationsmassage des Kreuzbeins
Z
- -
Zellmilieu-Therapie
- 2.
Teilweiser Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
- -
Chelat-Therapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen.
- -
Chirurgischer Hornhauteingriff zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn
- -
eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder gegebenenfalls sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist, in Zweifelsfällen ist ein Gutachten einzuholen, und
- -
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit des Eingriffs vorher schriftlich anerkannt hat.
- -
Hyperbare Sauerstofftherapie (Uberdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, diabetischem Fußsyndrom (ab Wagner Stadium II), peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
- -
Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung.
- -
Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- -
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin.
- -
Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
- -
Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
- -
Stoßwellentherapie
- -
Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT)
Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie), der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder der Fasziitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der f-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
- -
Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
- -
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet.
- -
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Anlage 2
(zu den §§ 17 bis 20)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- 1
Psychotherapeutische Leistungen
- 1.1
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
- -
Familientherapie,
- -
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
- -
Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),
- -
Gestalttherapie,
- -
Körperbezogene Therapie,
- -
Konzentrative Bewegungstherapie,
- -
Logotherapie,
- -
Musiktherapie,
- -
Heileurhythmie,
- -
Psychodrama,
- -
Respiratorisches Biofeedback,
- -
Transaktionsanalyse.
- 1.2
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
- 2
Psychosomatische Grundversorgung
- 2.1
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
- -
Allgemeinmedizin,
- -
Augenheilkunde,
- -
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- -
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- -
Innere Medizin,
- -
Kinder- und Jugendmedizin,
- -
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- -
Neurologie,
- -
Phoniatrie und Pädaudiologie,
- -
Psychiatrie und Psychotherapie,
- -
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- -
Urologie
durchgeführt wird.
- 2.2
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von
- -
einer Ärztin oder einem Arzt,
- -
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
- -
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt.
- 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- 3.1
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
- -
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- -
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
- -
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- -
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ oder „Psychoanalyse“.
Personen mit folgender fachlicher Befähigung
- -
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- -
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder
- -
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie
- -
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“
können nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) erbringen.
- 3.2
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).
- 3.3
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- -
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- -
in das Arztregister eingetragen sein oder
- -
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte).
- 3.4
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).
- 3.5
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- -
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- -
in das Arztregister eingetragen sein oder
- -
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte).
- 3.6
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
- 4
Verhaltenstherapie
- 4.1
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
- -
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- -
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
- -
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- -
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ oder „Psychoanalyse“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
- 4.2
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 4.3
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- -
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- -
in das Arztregister eingetragen sein oder
- -
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.4
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
- 5
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
Aufwendungen für die Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Person nach den Nummern 3.1 bis 3.3 und 4.1 und 4.2 durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Behandlungen verfügt.“
- 6
Formblätter
Für die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind die nachfolgenden Formblätter zu verwenden:
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Anlage 3
(zu § 22)
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen
Lfd. | Leistungsbeschreibung | beihilfefähiger | ||||
| Die Behandlungen nach den Nummern 1 bis 45 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
|
| ||||
| Inhalation |
| ||||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |
| ||||
|
| 8,80 | ||||
|
| 4,80 | ||||
|
| 7,50 | ||||
| Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. |
| ||||
2 | Radon-Inhalation |
| ||||
|
| 14,90 | ||||
|
| 18,20 | ||||
| Krankengymnastik, Bewegungsübungen |
| ||||
3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 16,50 | ||||
4 | Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten | 25,70 | ||||
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten | 33,80 | ||||
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten | 45,30 | ||||
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 8,20 | ||||
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,30 | ||||
9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten | 71,40 | ||||
10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad |
| ||||
|
| 31,20 | ||||
|
| 19,50 | ||||
|
| 15,60 | ||||
11 | Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten | 29,70 | ||||
12 | Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten | 19,00 | ||||
13 | Bewegungsübungen |
| ||||
|
| 10,20 | ||||
|
| 6,60 | ||||
14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad |
| ||||
|
| 31,20 | ||||
|
| 19,50 | ||||
|
| 15,60 | ||||
15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag Aufwendungen der EAP sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig: | 108,10 | ||||
|
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
|
| ||||
16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Krankheitsfall |
| ||||
| Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den vorgenannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. | 46,20 | ||||
17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten | 8,80 | ||||
| Massagen |
| ||||
18 | Massage einzelner oder mehrerer Körperteile |
| ||||
|
| 18,20 | ||||
|
| 18,20 | ||||
19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) |
| ||||
|
| 25,70 | ||||
|
| 38,50 | ||||
|
| 58,30 | ||||
|
| 12,40 | ||||
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten | 30,50 | ||||
| Palliativ Care |
| ||||
21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten | 66,00 | ||||
| Packungen, Hydrotherapie, Bäder |
| ||||
22 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,60 | ||||
23 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
| ||||
| a) | bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 15,60 | |||
| b) | bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid |
| |||
|
|
| 36,20 | |||
|
|
| 47,80 | |||
24 | Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70 | ||||
25 | Kaltpackung (Teilpackung) |
| ||||
|
| 10,20 | ||||
|
| 20,30 | ||||
26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10 | ||||
27 | Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 6,10 | ||||
28 | Trockenpackung | 4,10 | ||||
29 |
| 4,10 | ||||
|
| 6,10 | ||||
|
| 5,40 | ||||
30 |
| 16,20 | ||||
|
| 26,40 | ||||
31 | Wechselbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
| ||||
|
| 12,10 | ||||
|
| 17,60 | ||||
32 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10 | ||||
33 | Naturmoorbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
| ||||
|
| 43,30 | ||||
|
| 52,70 | ||||
34 | Sandbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
| ||||
|
| 37,90 | ||||
|
| 43,30 | ||||
35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe | 43,30 | ||||
36 | Medizinische Bäder mit Zusatz |
| ||||
|
| 8,80 | ||||
|
| 17,60 | ||||
|
| 24,40 | ||||
|
| 4,10 | ||||
37 | Gashaltige Bäder |
| ||||
|
| 25,70 | ||||
|
| 29,70 | ||||
|
| 27,70 | ||||
|
| 24,40 | ||||
|
| 4,10 | ||||
| Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 36 Buchst. a bis c und Nummer 37 Buchst. b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchst. d beihilfefähig. |
| ||||
| Kälte- und Wärmebehandlung |
| ||||
38 | Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen | 12,90 | ||||
39 | Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten | 7,50 | ||||
40 | Ultraschall-Wärmetherapie | 11,90 | ||||
| Elektrotherapie |
| ||||
41 | Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen | 8,20 | ||||
42 | Elektrostimulation bei Lähmungen | 15,60 | ||||
43 | Iontophorese | 8,20 | ||||
44 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 14,90 | ||||
45 | Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,00 | ||||
| Die Behandlungen nach den Nummern 46 bis 48 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
|
| ||||
| Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie |
| ||||
46 | Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall | 108,00 | ||||
47 | Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig |
| ||||
|
| 41,80 | ||||
|
| 59,00 | ||||
|
| 68,90 | ||||
|
| 103,40 | ||||
48 | Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |
| ||||
|
| 50,40 | ||||
|
| 34,60 | ||||
|
| 67,60 | ||||
|
| 56,10 | ||||
| Die Behandlungen nach den Nummern 49 bis 53 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
|
| ||||
| Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) |
| ||||
49 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 41,80 | ||||
50 | Einzelbehandlung |
| ||||
| a) | bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten | 41,80 | |||
| b) | bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten | 54,80 | |||
| c) | bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 60 Minuten | 72,30 | |||
| d) | bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 120 Minuten | 128,20 | |||
| e) | als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall |
| |||
|
| aa) | bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit |
| ||
|
|
|
| 40,70 | ||
|
|
|
| 54,40 | ||
|
| bb) | bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen | 67,70 | ||
51 | Gruppenbehandlung |
| ||||
|
| 16,00 | ||||
|
| 20,60 | ||||
|
| 37,90 | ||||
|
| 70,20 | ||||
52 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten | 46,20 | ||||
53 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 20,60 | ||||
| Die Behandlungen nach den Nummern 54 bis 64 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
|
| ||||
| Podologie |
| ||||
54 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 26,70 | ||||
55 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 18,90 | ||||
56 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 25,10 | ||||
57 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 18,90 | ||||
58 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße | 41,60 | ||||
59 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes | 26,70 | ||||
60 | Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen | 194,60 | ||||
61 | Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 37,40 | ||||
62 | Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation | 64,80 | ||||
63 | Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 74,80 | ||||
64 | Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 37,40 | ||||
| Die Behandlungen nach den Nummern 65 bis 67 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:
|
| ||||
| Ernährungstherapie |
| ||||
65 | Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall | 66,00 | ||||
66 | Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit | 33,00 | ||||
67 | Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit | 11,00 | ||||
| Aufwendungen für in den Nummern 66 und 67 bezeichnete Behandlungen sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig. |
| ||||
| Sonstiges |
| ||||
68 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 12,10 | ||||
69 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels |
| ||||
70 | Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 68 und 69 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |
|
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Anlage 4
(zu § 34)
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
Abschnitt I
- 1
Beihilfefähig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sind die Aufwendungen für
Abduktionslagerungskeil,
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung),
Adaptionshilfen,
Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker,
Anatomische Brillenfassung,
Anus-praeter-Versorgungsartikel,
Anzieh-/Ausziehhilfen,
Aquamat,
Armmanschette,
Armtragegurt/-tuch,
Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer, -stuhl,
Atemtherapiegerät,
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung),
Auffahrrampe für Krankenfahrstuhl,
Aufrichteschlaufe,
Aufrichtstuhl (für eine im Stuhl integrierte Aufrichtfunktion bis zu 150,00 EUR),
Aufstehgestell,
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten),
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen,
Augenschielklappe, auch als Folie,
Badestrumpf,
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis),
Badewannenverkürzer,
Ballspritze,
Behinderten-Dreirad,
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie,
Bettnässer-Weckgerät,
Beugebandage,
Billroth-Batist-Lätzchen,
Blasenfistelbandage,
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb),
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),
Blindenstock/-langstock/-taststock,
Blutlanzette,
Blutzuckermessgerät,
Bracelet,
Bruchband,
Clavicula-Bandage,
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen),
Computerspezialausstattung für Behinderte
Spezialhard- und -software bis zu 3500,00 EUR,
ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5400,00 EUR,Decubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße),
Delta-Gehrad,
Drehscheibe, Umsetzhilfen,
Duschsitz/-stuhl,
Einlagen, orthopädische,
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten,
Ekzem-Manschette,
Elektro-Stimulationsgerät,
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten,
Epitrain-Bandage,
Ernährungssonde,
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese),
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner),
Fingerling,
Fingerschiene,
Fixationshilfen,
(Mini) Fonator,
Fußteil-Entlastungsschuh,
Gehgipsgalosche,
Gehhilfen und -übungsgeräte,
Gehörschutz,
Genutrain-Aktiv-Kniebandage,
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopatische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie),
Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, die einer intensiven Insulintherapie bedürfen,
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese),
Gilchrist-Bandage,
Gipsbett, Liegeschale,
Glasstäbchen,
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz,
Gummistrümpfe,
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze,
Handgelenkriemen,
Hebekissen,
Heimdialysegerät,
Helfende Hand, Scherenzange,
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor),
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1500,00 EUR je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung,
Impulsvibrator,
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör,
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher,
Innenschuh, orthopädischer,
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),
Kanülen und Zubehör,
Katapultsitz,
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter,
Kieferspreizgerät,
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz),
Klumpfußschiene,
Klumphandschiene,
Klyso,
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern,
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage,
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
(Aufwendungen für BH’s bzw. Badeanzüge für Brustprothesen sind beihilfefähig, soweit sie 15,00 EUR bzw. 40,00 EUR übersteigen),Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,
Koordinator nach Schielbehandlung,
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber,
Kopfschützer,
Korrektursicherungsschuh,
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker,
Krampfaderbinde,
Krankenfahrstuhl mit Zubehör,
Krankenpflegebett,
Krankenstock,
Kreuzstützbandage,
Krücke,
Latextrichter bei Querschnittslähmung,
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden,
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),
Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter),
Lispelsonde,
Lumbalbandage,
Malleotrain-Bandage,
Mangoldsche Schnürbandage,
Manutrain-Bandage,
Maßschuhe, orthopädisch, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
- -
Straßenschuhe
Erstausstattung 2 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
- -
Hausschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
- -
Sportschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
- -
Badeschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren,
- -
Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64,00 EUR),
Milchpumpe,
Mundsperrer,
Mundstab/-greifstab,
Narbenschützer,
Neurodermitis-Anzüge für an Neurodermitis erkrankte Kinder bis zum vollenden 12. Lebensjahr für bis zu zwei Anzüge je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR je Anzug,
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.,
Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange,
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(beihilfefähig sind die Aufwendungen für höchstens 6 Paar Schuhe im Kalenderjahr),Pavlikbandage,
Peak-Flow-Meter,
Penisklemme,
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel,
Polarimeter,
Psoriasiskamm,
Quengelschiene,
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Reflektometer,
Rektophor
Rollbrett,
Rutschbrett,
Schede-Rad,
Schrägliegebrett,
Schutzbrille für Blinde,
Schutzhelm für Behinderte,
Schwellstromapparat,
Segofix-Bandagensystem,
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte,
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht,
Skolioseumkrümmungsbandage,
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte),
Spezialschuhe für Diabetiker, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Sphinkter-Stimulator,
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion,
Spreizfußbandage,
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz,
Spritzen,
Stabilisationsschuhe (neben dieser Versorgung ist eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen und Orthesenschuhen ausgeschlossen),
Stehübungsgerät,
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik,
Strickleiter,
Stubbies,
Stumpfschutzhülle,
Stumpfstrumpf,
Suspensorium,
Symphysen-Gürtel,
(Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar,
Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung),
Tinnitus-Gerät,
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten,
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel),
Tragegurtsitz,
Übungsschiene, Urinale,
Urostomie-Beutel,
Verbandschuhe,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasserfeste Gehhilfe,
Wechseldruckgerät,
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
- 2
Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
- 2.1
Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
- 2.2
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
- -
Unterrichtstunden je 60 Minuten,
einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial
bis zu 100 Stunden 56,50 EUR,
- -
Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 44,90 EUR,
- -
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 46,00 EUR täglich.
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere blinde Personen unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
- 2.3
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nummer 2.2.
- 2.4
Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
- 2.5
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.
Abschnitt II
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 3) sind die Aufwendungen für
Adju-Set/-Sano,
Angorawäsche,
Antiallergene Matratzen-/Bettbezüge,
Aqua-Therapie-Hose,
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl,
Augenheizkissen,
Autofahrerrückenstütze,
Autokindersitz,
Autokofferraumlifter,
Autolifter,
Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte,
Bandagen (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Basalthermometer,
Bauchgurt,
Bestrahlungsgerät/-lampe zur Selbstbehandlung,
Bett (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze,
Bett-Tisch,
Bidet,
Bill-Wanne,
Blinden-Uhr,
Blutdruckmessgerät,
Brückentisch,
Dusche,
Einkaufsnetz,
Einmal-Handschuhe,
Eisbeutel und -kompressen,
Elektrische Schreibmaschine,
Elektrische Zahnbürste,
Elektrofahrzeuge,
Elektro-Luftfilter,
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000),
Erektionshilfen,
Ergometer,
Ess- und Trinkhilfen,
Expander,
Fieberthermometer,
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer),
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge,
Handschuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Handtrainer,
Hängeliege,
Hantel (Federhantel),
Hausnotrufsystem,
Hautschutzmittel,
Heimtrainer,
Heizdecke/-kissen,
Hilfsgeräte für die Hausarbeit,
Höhensonne,
Hörkissen,
Hörkragen Akusta-Coletta,
Intraschallgerät,
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma),
Ionisierungsgeräte,
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger,
Katzenfell,
Klingelleuchte (soweit nicht unter Abschnitt I aufgeführt),
Knickfußstrumpf,
Knoche Natur-Bruch-Slip,
Kolorimeter,
Kommunikationssystem,
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung,
Krankenunterlagen,
Kreislaufgerät,
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil,
Language-Master,
Luftreinigungsgeräte,
Magnetfolie,
Monophonator,
Munddusche,
Nackenheizkissen,
Öldispersionsapparat,
Pulsfrequenzmesser,
Rotlichtlampe,
Rückentrainer,
Salbenpinsel,
Schlaftherapiegerät,
Schuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Spezialsitze,
Spirometer,
Spranzbruchband,
Sprossenwand,
Sterilisator,
Stimmübungssystem für Kehlkopflose,
Stockroller,
Stockständer,
Stufenbett,
Suntronic-System (AS 43),
Taktellgerät,
Tamponapplikator,
Tandem für Behinderte,
Telefonhalter,
Telefonverstärker,
Therapeutisches Wärme-/Kältesegment,
Treppenlift, Monolift, Plattformlift,
Tünkers-Butler,
Übungsmatte,
Ultraschalltherapiegerät,
Urin-Prüfgerät,
Venenkissen,
Waage,
Wandstandgerät,
WC-Sitz,
Zahnpflegemittel,
Zweirad für Behinderte.
Abschnitt III
Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
- 1
Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
- 1.1
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.
- 1.2
Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z. B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.
- 2
Brillen
Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung -folgende Höchstbeträge:
-
bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser:
für das sph. Glas
31,00 EUR
für das cyl. Glas
41,00 EUR
Mehrstärkengläser:
für das sph. Glas
72,00 EUR
für das cyl. Glas
92,50 EUR
-
bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:
zuzüglich je Glas
21,00 EUR
-
Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas
21,00 EUR
-
Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas
21,00 EUR.
- 3
Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
- 3.1
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas
21,00 EUR
- -
bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt,
- -
bei Anisometropien ab 2,0 dpt,
- -
unabhängig von der Gläserstärke
- a)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
- b)
bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
- c)
bei spastisch oder epileptisch kranken Personen sowie Einäugigen.
- 3.2
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas
11,00 EUR
- -
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- -
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- -
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
- -
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
- -
bei Ziliarneuralgie,
- -
bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
- -
bei totaler Farbenblindheit,
- -
bei Albinismus,
- -
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
- -
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
- -
bei Gläsern ab + 10,0 dpt,
- -
im Rahmen einer Fotochemotherapie,
- -
bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
- 4
Kontaktlinsen
- 4.1
Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
- -
Myopie ab 8 dpt,
- -
progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
- -
Hyperopie ab 8 dpt,
- -
irregulärer Astigmatismus,
- -
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- -
Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
- -
Keratokonus,
- -
Aphakie,
- -
Aniseikonie,
- -
Anisometropie ab 2 dpt,
- -
als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- -
als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
- -
als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
- -
druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
- 4.2
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:
- -
progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
- -
Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
- -
Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- -
Ektropium,
- -
Entropium,
- -
Symblepharon,
- -
Lidschlussinsuffizienz.
- 4.3
Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
- 4.4
Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilfefähig.
- 4.5
Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nummern 2 und 3 - beihilfefähig für
- -
eine Reservebrille oder
- -
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
- 5
Andere Sehhilfen
- 5.1
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 2 und 3 als beihilfefähig anerkannt.
- 5.2
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
- 6
Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil
- -
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
- -
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
- -
bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
- 7
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- -
Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
- -
Bildschirmbrillen,
- -
Brillenversicherungen,
- -
Reparatur eines Brillengestells,
- -
Etui.
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen
Nummer | Leistungsbeschreibung | beihilfefähiger | |||
01 - 10 | Allgemeine Leistungen | ||||
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 | |||
2a | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall | 80,00 | |||
2b | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie | 35,00 | |||
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers | 3,00 | |||
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung | 18,50 | |||
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung | 9,00 | |||
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 | |||
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 | |||
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags | 20,00 | |||
9 | Hausbesuch einschließlich Beratung | ||||
9.1 | bei Tag | 24,00 | |||
9.2 | In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 | |||
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 | |||
10 | Nebengebühren für Hausbesuche | ||||
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 | |||
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 | |||
10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 | |||
10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 | |||
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. | 0,20 | |||
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 | |||
11 | Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | ||||
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 | |||
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 | ||
Schriftliche gutachtliche Äußerung | 16,00 | ||||
11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen | 8,00 | |||
12 | Chemisch-physikalische Untersuchungen | ||||
12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich | 3,00 | |||
12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) | 4,00 | |||
12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 | |||
12.7 | Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 | |||
12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 | |||
12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 | |||
12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 | |||
12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. | 3,00 | ||
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) | 1,00 | ||||
12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme | 3,00 | |||
12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung | 6,00 | |||
12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung | 7,00 | |||
13 | Sonstige Untersuchungen | ||||
13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. | 6,00 | |||
14 | Spezielle Untersuchungen | ||||
14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes | 8,00 | |||
14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes | 8,00 | |||
14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 | |||
14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 | |||
14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 | |||
14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 | |||
14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen | 14,00 | |||
14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 | |||
14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen | 8,00 | |||
14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen | 9,00 | |||
17 | Neurologische Untersuchungen | ||||
17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 | |||
18 - 23 | Spezielle Behandlungen | ||||
20 | Atemtherapie, Massagen | ||||
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 | |||
20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage | 6,00 | |||
20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 | |||
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 | |||
20.5 | Großmassage | 6,00 | |||
20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 | ||
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 | ||||
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät | 6,00 | ||||
20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 | |||
20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 | |||
21 | Akupunktur | ||||
21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 | |||
21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 | |||
22 | Inhalationen | ||||
22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 | |||
24 - 30 | Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | ||||
24 | Eigenblut, Eigenharn | ||||
24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 | |||
25 | Injektionen, Infusionen | ||||
25.1 | Injektion, subkutan | 5,00 | |||
25.2 | Injektion, intramuskulär | 5,00 | |||
25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 7,00 | |||
25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 | |||
25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,50 | |||
25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,50 | |||
25.7 | Infusion | 8,00 | |||
25.8 | Dauertropfeninfusion | 12,50 | |||
26 | Blutentnahmen | ||||
26.1 | Blutentnahme | 3,00 | |||
26.2 | Aderlass | 12,00 | |||
27 | Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | ||||
27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 | |||
27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 | |||
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 | |||
27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 | |||
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 | |||
27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 | |||
27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 | |||
27.8 | Setzen von Cantharidenblasen |
5,00 | |||
27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 | |||
27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 | |||
27.12 | Biersche Stauung | 5,00 | |||
28 | Infiltrationen |
| |||
28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 | |||
28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 | |||
29 | Roedersches Verfahren |
| |||
29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 | |||
30 | Sonstiges |
| |||
30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 | |||
31 | Wundversorgung, Verbände und Verwandtes |
| |||
31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 | |||
31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 | |||
32 | Versorgung einer frischen Wunde |
| |||
32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 | |||
32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 | |||
33 | Verbände (außer zur Wundbehandlung) |
| |||
33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 | |||
33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 | |||
33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband | 10,00 | |||
34 | Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung |
| |||
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 | |||
34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule | 17,00 | |||
35 | Osteopathische Behandlung |
| |||
35.1 | des Unterkiefers | 11,00 | |||
35.2 | des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | 21,00 | |||
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 | |||
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 | |||
35.5 | des Daumens | 10,00 | |||
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 | |||
36 | Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen |
| |||
36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 | |||
36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 | |||
36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 | |||
36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 | |||
37 | Elektrische Bäder und Heißluftbäder |
| |||
37.1 | Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm | 3,00 | |||
37.2 | Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine | 5,00 | |||
37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 | |||
37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 | |||
37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 | |||
38 | Spezialpackungen |
| |||
38.1 | Fangopackungen | 3,00 | |||
38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 | |||
38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 | |||
38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 | |||
39 | Elektro-physikalische Heilmethoden |
| |||
39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 | |||
39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 | |||
39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 | |||
39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 | |||
39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 | |||
39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 | |||
39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 | |||
39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 | |||
39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 | |||
39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 | |||
39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator | 4,00 | |||
39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 |
Anlage 6
(zu § 43 Abs. 3)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung
Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:
- 1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung Pro Familie sind die Aufwendungen für eine Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung mit Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes insgesamt bis zu 900,00 EUR beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag beinhaltet auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.
- 2.
Genanalyse
Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind insgesamt bis zu 3 500,00 EUR beihilfefähig.
Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Bei der Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet, wenn
- a)
aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, oder
- b)
die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Person zustimmt.
Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und
- a)
ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder
- b)
das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.
Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250,00 EUR beihilfefähig.
- 3.
Früherkennungsmaßnahmen
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig.
- 4.
Präventive Operationen
Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.
Teil A
Inland
- 1.
Verzeichnis
Name ohne „Bad“
PLZ
Gemeinde
Anerkennung als Kurort
ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)Artbezeichnung
A
Aachen
52066
Aachen
Burtscheid
Heilbad
52062
Aachen
Monheimsallee
Heilbad
Aalen
73433
Aalen
Röthardt
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Abbach
93077
Bad Abbach
Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, Weichs
Heilbad
Ahlbeck
17419
Ahlbeck
G
Seeheilbad
Aibling
83043
Bad Aibling
Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell
Heilbad
Alexandersbad
95680
Bad Alexandersbad
G
Heilbad
Altenau
38707
Altenau
G
Heilklimatischer Kurort
Altenberg
01773
Altenberg
Altenberg
Kneippkurort
Andernach
56626
Andernach
Bad Tönisstein
Heilbad
Arolsen
34454
Bad Arolsen
K
Heilbad
Aulendorf
88326
Aulendorf
Aulendorf
Kneippkurort
B
Baden-Baden
76530
Baden-Baden
Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos
Heilbad
Badenweiler
79410
Badenweiler
Badenweiler
Heilbad
Baiersbronn
72270
Baiersbronn
Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal
Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Baltrum
26579
Baltrum
G
Nordseeheilbad
Bansin
17429
Bansin
G
Seeheilbad
Bayersoien
82435
Bad Bayersoien
Bad Bayersoien
Heilbad
Bayreuth
95410
Bayreuth
B - Lohengrin Therme Bayreuth
Heilquellenkurbetrieb
Bayrischzell
83735
Bayrischzell
G
Heilklimatischer Kurort
Bederkesa
27624
Bederkesa
G
Moorheilbad
Bellingen
79415
Bad Bellingen
Bad Bellingen
Heilbad
Belzig
14806
Belzig
Belzig
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bentheim
48455
Bad Bentheim
Bad Bentheim
Heilbad
Berchtesgaden
83471
Berchtesgaden
G
Heilklimatischer Kurort
Berggrießhübel
01819
Berggrießhübel
Berggrießhübel
Kneippkurort
Bergzabern
76887
Bad Bergzabern
Bad Bergzabern
Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka
99438
Bad Berka
G
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg
57319
Bad Berleburg
Bad Berleburg
Kneippheilbad
Berneck
95460
Bad Berneck i. Fichtelgebirge
Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen
Kneippheilbad
Bernkastel-Kues
54470
Bernkastel-Kues
Stadtteil Kueser Plateau
Heilklimatischer Kurort
Bertrich
56864
Bad Bertrich
Bad Bertrich
Heilbad
Beuren
72660
Beuren
G
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen
29549
Bad Bevensen
Bad Bevensen
Heilbad und Kneippkurort
Biberach
88400
Biberach
Jordanbad
Kneippkurort
Birnbach
84364
Bad Birnbach
Birnbach, Aunham
Heilbad
Bischofsgrün
95493
Bischofsgrün
G
Heilklimatischer Kurort
Bischofswiesen
83483
Bischofswiesen
G
Heilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz
38889
Blankenburg, Harz
G
Heilbad
Blieskastel
66440
Blieskastel
Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen)
Kneippkurort
Bocklet
97708
Bad Bocklet
G
Heilbad
Bodenmais
94249
Bodenmais
G
Heilklimatischer Kurort
Bodenteich
29389
Bodenteich
G
Kneippkurort
Boll
73087
Bad Boll
Bad Boll
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen
23944
Ostseebad Boltenhagen
G
Seeheilbad
Boppard
56154
Boppard
Bad Salzig
Heilbad
Borkum
26757
Borkum
G
Nordseeheilbad
Brambach
08648
Bad Brambach
Bad Brambach
(Mineral-) Heilbad
Bramstedt
24576
Bad Bramstedt
Bad Bramstedt
Heilbad
Breisig
53498
Bad Breisig
Bad Breisig
Heilbad
Brilon
59929
Brilon
Brilon
Kneippkurort
Brückenau
97769
Bad Brückenau
G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs
Heilbad
Buchau
88422
Bad Buchau
Bad Buchau
(Moor-) Heilbad
Buckow
15377
Buckow
G - ausgenommen der Ortsteil „Hasenholz“
Kneippkurort
Bünde
32257
Bünde
Randringhausen
Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum
25761
Büsum
Büsum
Seeheilbad
Burg/Fehmarn
23769
Burg/Fehmarn
Burg
Seeheilbad
Burgbrohl
56659
Burgbrohl
Bad Tönisstein
Heilbad
C
Camberg
65520
Bad Camberg
K
Kneippheilbad
Colberg-Heldburg
98663
Bad Colberg-Heldburg
Bad Colberg
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven
27478
Cuxhaven
G
Nordseeheilbad
D
Dahme
23747
Dahme
Dahme
Seeheilbad
Damp
24351
Damp
Damp 2000
Seeheilbad
Daun
54550
Daun
Daun
Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold
32760
Detmold
Hiddesen
Kneippkurort
Diez
65582
Diez
Diez
Felkekurort
Ditzenbach
73342
Bad Ditzenbach
Bad Ditzenbach
Heilbad
Dobel
75335
Dobel
G
Heilklimatischer Kurort
Doberan
18209
Bad Doberan
Bad Doberan Heiligendamm
(Moor-) Heilbad Seeheilbad
Driburg
33014
Bad Driburg
Bad Driburg, Hermannsborn
Heilbad
Düben
04849
Bad Düben
Bad Düben
(Moor-) Heilbad
Dürkheim
67098
Bad Dürkheim
Bad Dürkheim
Heilbad
Dürrheim
78073
Bad Dürrheim
Bad Dürrheim
(Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort
E
Ehlscheid
56581
Ehlscheid
G
Heilklimatischer Kurort
Eilsen
31707
Bad Eilsen
G
Heilbad
Elster
08645
Bad Elster
Bad Elster, Sohl
Mineral- und Moorheilbad
Ems
56130
Bad Ems
Bad Ems
Heilbad
Emstal
34308
Bad Emstal
Sand
Heilbad
Endbach
35080
Bad Endbach
K
Kneippheilbad
Endorf
83093
Bad Endorf
Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing
Heilbad
Erwitte
59597
Erwitte
Bad Westernkotten
Heilbad
Esens
26422
Esens
Bensersiel
Nordseeheilbad
Essen
49152
Bad Essen
Bad Essen
Heilbad
Eutin
23701
Eutin
G
Heilklimatischer Kurort
F
Feilnbach
83075
Bad Feilnbach
G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf
Heilbad
Feldberger Seenlandschaft
17258
Feldberger Seenlandschaft
Feldberg
Kneippkurort
Fischen
87538
Fischen/Allgäu
G
Heilklimatischer Kurort
Frankenhausen
06567
Bad Frankenhausen
G
Sole-Heilbad
Freiburg
79098
Freiburg
Ortsbereich „An den Heilquellen“
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde
16259
Bad Freienwalde
Freienwalde
Moorheilbad
Freudenstadt
72250
Freudenstadt
Freudenstadt
Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichroda
99894
Friedrichroda
Friedrichroda, Finsterbergen
Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog
25718
Friedrichskoog
Friedrichskoog
Nordseeheilbad
Füssen
87629
Füssen
- a)
Bad Faulenbach
Heilbad
- b)
Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See
Kneippkurort
Füssing
94072
Bad Füssing
Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn
Heilbad
G
Gaggenau
76571
Gaggenau
Bad Rotenfels
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim
37581
Bad Gandersheim
Bad Gandersheim
Heilbad
Garmisch-Partenkirchen
82467
Garmisch-Partenkirchen
G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg
Heilklimatischer Kurort
Gelting
24395
Gelting
G
Kneippkurort
Gersfeld
36129
Gersfeld (Rhön)
K
Kneippheilbad
Gladenbach
35075
Gladenbach
K
Kneippheilbad
Glücksburg
24960
Glücksburg
Glücksburg
Seeheilbad
Göhren
18586
Ostseebad Göhren
G
Kneippkurort
Goslar
38644
Goslar
Hahnenklee, Bockswiese
Heilklimatischer Kurort
Gottleuba
01816
Bad Gottleuba
Bad Gottleuba
Moorheilbad
Graal-Müritz
18181
Graal-Müritz
G
Seeheilbad
Grasellenbach
64689
Grasellenbach
K
Kneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal
94086
Bad Griesbach i. Rottal
Bad Griesbach i. Rottal, Weghof
Heilbad
Grömitz
23743
Grömitz
Grömitz
Seeheilbad
Grönenbach
87728
Bad Grönenbach
Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel
Kneippheilbad
Großenbrode
23775
Großenbrode
G
Seeheilbad
Grund
37539
Bad Grund
Bad Grund
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
H
Haffkrug-Scharbeutz
23683
Haffkrug-Scharbeutz
Haffkrug
Seeheilbad
Haigerloch
72401
Haigerloch
Bad Imnau
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg
38667
Bad Harzburg
K
Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn
83670
Bad Heilbrunn
Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Vogelherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern
Heilklimatischer Kurort
Heiligenhafen
23774
Heiligenhafen
Heiligenhafen
Seeheilbad
Heiligenstadt
37308
Heilbad Heiligenstadt
Heiligenstadt
Heilbad
Helgoland
27498
Helgoland
G
Seeheilbad
Herbstein
36358
Herbstein
K
Heilbad
Heringsdorf
17442
Heringsdorf
G
Ostseeheilbad und (Sole-) Heilbad
Herrenalb
76332
Bad Herrenalb
Bad Herrenalb
Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld
36251
Bad Hersfeld
K
Heilbad
Hille
32479
Hille
Rothenuffeln
Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang
87541
Bad Hindelang
G
Kneipheilbad und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten
79856
Hinterzarten
G
Heilklimatischer Kurort
Hitzacker
29456
Hitzacker
Hitzacker
Kneippkurort
Höchenschwand
79862
Höchenschwand
Höchenschwand
Heilklimatischer Kurort
Hönningen
53557
Bad Hönningen
Bad Hönningen
Heilbad
Höxter
37671
Höxter
Bruchhausen
Heilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht
24321
Hohwacht
G
Seeheilbad
Homburg
61348
Bad Homburg v. d. Höhe
K
Heilbad
Horn
32805
Horn - Bad Meinberg
Bad Meinberg
Heilbad
I
Iburg
49186
Bad Iburg
Bad Iburg
Kneippheilbad
Isny
88316
Isny
Isny, Neutrauchburg
Heilklimatischer Kurort
J
Juist
26571
Juist
G
Nordseeheilbad
K
Karlshafen
34385
Bad Karlshafen
K
Heilbad
Kassel
34117
Kassel
Bad Wilhelmshöhe
Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen
23746
Kellenhusen
Kellenhusen
Seeheilbad
Kissingen
97688
Bad Kissingen
G
Heilbad
Klosterlausnitz
07639
Bad Klosterlausnitz
Bad Klosterlausnitz
Heilbad
König
64732
Bad König
K
Heilbad
Königsfeld
78126
Königsfeld
Königsfeld, Bregnitz, Grenier
Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen
97631
Bad Königshofen i. Grabfeld
G - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen
Heilbad
Königstein
61462
Königstein im Taunus
K, Falkenstein
Heilklimatischer Kurort
Kösen
06628
Bad Kösen
G
Heilbad
Kötzting
93444
Bad Kötzting
Stadtteil Kötzting
Kneippheilbad und Kneippkurort
Kohlgrub
82433
Bad Kohlgrub
G
Heilbad
Kreuth
83708
Kreuth
G
Heilklimatischer Kurort
Kreuznach
55543
Bad Kreuznach
Bad Kreuznach
Heilbad
Krozingen
79189
Bad Krozingen
Bad Krozingen
Heilbad
Krumbach
86381
Krumbach (Schwaben)
B - Sanatorium Krumbad
Peloidkurbetrieb
L
Laasphe
57334
Bad Laasphe
Bad Laasphe
Kneippheilbad
Laer
49196
Bad Laer
G
Soleheilbad
Langensalza
99947
Bad Langensalza
K
Schwefel-Sole-Heilbad
Langeoog
26465
Langeoog
G
Nordseeheilbad
Lausick
04651
Bad Lausick
Bad Lausick
Heilbad
Lauterberg
37431
Bad Lauterberg
Bad Lauterberg
Kneippheilbad
Lenzkirch
79853
Lenzkirch
Lenzkirch, Saig
Heilklimatischer Kurort
Liebenstein
36448
Bad Liebenstein
G
Heilbad
Liebenwerda
04924
Bad Liebenwerda
Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa
Ort mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell
75378
Bad Liebenzell
Bad Liebenzell
Heilbad
Lindenfels
64678
Lindenfels
K
Heilklimatischer Kurort
Lippspringe
33175
Bad Lippspringe
Bad Lippspringe
Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt
59556
Lippstadt
Bad Waldliesborn
Heilbad
Lobenstein
07356
Bad Lobenstein
G
Moor-Heilbad
Ludwigsburg
71638
Ludwigsburg
Hoheneck
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
M
Malente
23714
Malente
Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf
Heilklimatischer Kurort
Manderscheid
54531
Manderscheid
Manderscheid
Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Marienberg
56470
Bad Marienberg
Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinhain u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinhain, Marienberg sowie d. Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)
Kneippheilbad
Marktschellenberg
83487
Marktschellenberg
G
Heilklimatischer Kurort
Masserberg
98666
Masserberg
Masserberg
Heilklimatischer Kurort
Mergentheim
97980
Bad Mergentheim
Bad Mergentheim
Heilbad
Mettlach
66693
Mettlach
Orscholz
Heilklimatischer Kurort
Mölln
23879
Mölln
Mölln
Kneippkurort
Mössingen
72116
Mössingen
Bad Sebastiansweiler
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder
31848
Bad Münder
Bad Münder
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein
55583
Bad Münster am Stein-Ebernburg
Bad Münster am Stein
Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Münstereifel
53902
Bad Münstereifel
Bad Münstereifel
Kneippheilbad
Muskau
02953
Bad Muskau
G
Ort mit Moorkurbetrieb
N
Nauheim
61231
Bad Nauheim
K
Heilbad, Kneippkurort
Naumburg
34309
Naumburg
K
Kneippkurort
Nenndorf
31542
Bad Nenndorf
Bad Nenndorf
Heilbad
Neualbenreuth
95698
Neualbenreuth
B - Badehaus Maiersreuth/Sibyllenbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Neubulach
75386
Neubulach
Neubulach
Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr
53474
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Bad Neuenahr
Heilbad
Neuharlingersiel
26427
Neuharlingersiel
Neuharlingersiel
Nordseeheilbad
Neukirchen
34626
Neukirchen
K
Kneippkurort
Neustadt/D
93333
Neustadt a.d. Donau
Bad Gögging
Heilbad
Neustadt/Harz
99762
Neustad/Harz
G
Heilklimatischer Kurort
Neustadt/S
97616
Bad Neustadt a. d. Saale
Bad Neustadt a. d. Saale
Heilbad
Nidda
63667
Nidda
Bad Salzhausen
Heilbad
Nonnweiler
66620
Nonnweiler
Nonnweiler
Heilklimatischer Kurort
Norden
26506
Norden
Norddeich, Westermarsch II
Nordseeheilbad
Norddorf
25946
Norddorf/Amrum
Norddorf
Seeheilbad
Norderney
26548
Norderney
G
Nordseeheilbad
Nordstrand
25845
Nordstrand
G
Seeheilbad
Nümbrecht
51588
Nümbrecht
G
Heilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen
87534
Oberstaufen
G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde
Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf
87561
Oberstdorf
Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau
Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen
32545
Bad Oeynhausen
Bad Oeynhausen
Heilbad
Olsberg
59939
Olsberg
Olsberg
Kneippkurort
Orb
63619
Bad Orb
K
Heilbad
Ottobeuren
87724
Ottobeuren
Ottobeuren, Eldern
Kneippkurort
Oy-Mittelberg
87466
Oy-Mittelberg
Oy
Kneippkurort
P
Pellworm
25847
Pellworm
Pellworm
Seeheilbad
Petershagen
32469
Petershagen
Hopfenberg
Kurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach
77740
Bad Peterstal-Griesbach
G
Heilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica
32457
Porta Westfalica
Hausberge
Kneippkurort
Preußisch Oldendorf
32361
Preußisch Oldendorf
Bad Holzhausen
Heilbad
Prien
83209
Prien a. Chiemsee
G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil Wildenwart
Kneippkurort
Pyrmont
31812
Bad Pyrmont
K
Heilbad
R
Radolfzell
78315
Radolfzell
Mettnau
Kneippkurort
Ramsau
83486
Ramsau bei Berchtesgaden
G
Heilklimatischer Kurort
Rappenau
74906
Bad Rappenau
Bad Rappenau
(Sole-) Heilbad
Reichenhall
83435
Bad Reichenhall
Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling
Heilbad
Reichshof
51580
Reichshof
Eckenhagen
Heilklimatischer Kurort
Rengsdorf
56579
Rengsdorf
Rengsdorf
Heilklimatischer Kurort
Rippoldsau-Schapbach
77776
Bad Rippoldsau-Schapbach
Bad Rippoldsau
Heilbad
Rodach
96476
Bad Rodach b. Coburg
Bad Rodach
Heilbad
Rothenfelde
49214
Bad Rothenfelde
G
Heilbad
Rottach-Egern
83700
Rottach-Egern
G
Heilklimatischer Kurort
S
Saalfeld/Saale
07318
Saalfeld/Saale
G, ausgenommen Ortsteil Arnsgereuth
Ort mit Heilstollenkurbetrieb
Saarow
15526
Bad Saarow
Bad Saarow
Thermalsole- und Moorheilbad
Sachsa
37441
Bad Sachsa
Bad Sachsa
Heilklimatischer Kurort
Säckingen
79713
Bad Säckingen
Bad Säckingen
Heilbad
Salzdetfurth
31162
Bad Salzdetfurth
Bad Salzdetfurth, Detfurth
Heilbad
Salzgitter
38259
Salzgitter
Salzgitter-Bad
Ort mit Sole-Kurbetrieb
Salzschlirf
36364
Bad Salzschlirf
K
Heilbad
Salzuflen
32105
Bad Salzuflen
Bad Salzuflen
Heilbad
Salzungen
36433
Bad Salzungen
Bad Salzungen, Dorf Allendorf
(Sole-) Heilbad
Sasbachwalden
77887
Sasbachwalden
G
Kneippkurort
Sassendorf
59505
Bad Sassendorf
Bad Sassendorf
Heilbad
Saulgau
88348
Saulgau
Saulgau
Heilbad
Schandau
01814
Bad Schandau
Bad Schandau, Krippen, Ostrau
Kneippkurort
Scharbeutz
23683
Scharbeutz
Scharbeutz
Seeheilbad
Scheidegg
88175
Scheidegg
G
Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder
32816
Schieder-Schwalenberg
Schieder, Glashütte
Kneippkurort
Schlangenbad
65388
Schlangenbad
K
Heilbad
Schleiden
53937
Schleiden
Gemünd
Kneippkurort
Schlema
08301
Bad Schlema
G
Heilbad
Schluchsee
79859
Schluchsee
Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach
Heilklimatischer Kurort
Schmallenberg
57392
Schmallenberg
- a)
Fredeburg
Kneippkurort
- b)
Grafschaft
Heilklimatischer Kurort
Schmiedeberg
06905
Bad Schmiedeberg
G
Heilbad
Schömberg
75328
Schömberg
Schömberg
Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau
83471
Schönau a. Königssee
G
Heilklimatischer Kurort
Schönberg
24217
Schönberg
Holm
Heilbad und Kneippkurort
Schönborn
76669
Bad Schönborn
- a)
Bad Mingolsheim
Heilbad
- b)
Langenbrücken
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck- Salzelmen
39624
Schönebeck-Salzelmen
G
Heilbad
Schönwald
78141
Schönwald
G
Heilklimatischer Kurort
Schussenried
88427
Bad Schussenried
Bad Schussenried
(Moor-) Heilbad
Schwalbach
65307
Bad Schwalbach
K
Heilbad
Schwangau
87645
Schwangau
G
Heilklimatischer Kurort
Schwartau
23611
Bad Schwartau
Bad Schwartau
Heilbad
Segeberg
23795
Bad Segeberg
G
Heilbad
Siegsdorf
83313
Siegsdorf
B - Adelholzer Primusquelle
Heilquellen-Kurbetrieb
Sobernheim
55566
Bad Sobernheim
Bad Sobernheim
Felke-Heilbad
Soden am Taunus
65812
Bad Soden am Taunus
K
Heilbad
Soden-Salmünster
63628
Bad Soden-Salmünster
K
Heilbad
Soltau
29614
Soltau
Soltau
(Sole-) Heilbad
Sooden-Allendorf
37242
Bad Sooden-Allendorf
K
Heilbad
Spiekeroog
26474
Spiekeroog
G
Nordseeheilbad
St. Blasien
79837
St. Blasien
St. Blasien
Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording
25826
St. Peter-Ording
St. Peter-Ording
Seeheilbad und Mineralheilbad
Staffelstein
96226
Bad Staffelstein
G
Heilbad
Steben
95138
Bad Steben
G
Heilbad
Stuttgart
70173
Stuttgart
Berg, Bad Cannstatt
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Suderode
06507
Bad Suderode
G
Heilbad
Sülze
18334
Bad Sülze
G
(Moor- und Sole-) Heilbad
Sulza
99518
Bad Sulza
G
Sole-Heilbad
T
Tabarz
99891
Bad Tabarz
G
Kneippheilbad
Tecklenburg
49545
Tecklenburg
Tecklenburg
Kneippkurort
Tegernsee
83684
Tegernsee
G
Heilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein
75385
Bad Teinach-Zavelstein
Bad Teinach
Heilbad
Templin
17268
Templin
Templin
Thermalsoleheilbad
Tennstedt
99955
Bad Tennstedt
G
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Thyrnau
94136
Thyrnau
B - Sanatorium Kellberg
Mineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand
23669
Timmendorfer Strand
Timmendorfer Strand, Niendorf
Seeheilbad
Titisee-Neustadt
79822
Titisee-Neustadt
Titisee
Kneippkurort
Todtmoos
79682
Todtmoos
G
Heilklimatischer Kurort
Tölz
83646
Bad Tölz
- a)
Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz
Moorheilbad und Heilklimatischer Kurort
- b)
Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach
Heilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach
56841
Traben-Trarbach
Bad Wildstein
Heilbad
Travemünde
23570
Travemünde
Travemünde
Seeheilbad
Treuchtlingen
91757
Treuchtlingen
B - Altmühltherme/Lambertusbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Triberg
78098
Triberg
Triberg
Heilklimatischer Kurort
U
Überkingen
73337
Bad Überkingen
Bad Überkingen
Heilbad
Überlingen
88662
Überlingen
Überlingen
Kneippheilbad
Urach
72574
Bad Urach
Bad Urach
Heilbad
V
Vallendar
56179
Vallendar
Vallendar
Kneippkurort
Varel
26316
Varel
B - Dangast
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel
61118
Bad ViIbel
K
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Villingen-Schwenningen
78050
Villingen-Schwenningen
Villingen
Kneippkurort
Vlotho
32602
Vlotho
Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West
Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn
76337
Waldbronn
Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee
88399
Bad Waldsee
Bad Waldsee, Steinach
(Moor-) Heilbad und Kneippkurort
Wangerland
26434
Wangerland
Horumersiel, Schillig
Nordseeheilbad
Wangerooge
26486
Wangerooge
G
Nordseeheilbad
Warburg
34414
Warburg
Germete
Kurmittelgebiet (Heilquelle)
Waren (Müritz)
17192
Waren (Müritz)
G
Heilbad
Warmbad
09429
Wolkenstein
Warmbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Weiskirchen
66709
Weiskirchen
Weiskirchen
Heilklimatischer Kurort
Weißenstadt am See
95163
Weißenstadt am See
Kurzentrum Weißenstadt
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wenningstedt
25996
Wenningstedt/Sylt
Wenningstedt
Seeheilbad
Westerland
25980
Westerland
Westerland
Seeheilbad
Wiesbaden
65189
Wiesbaden
K
Heilbad
Wiesenbad
09488
Wiesa
Thermalbad Wiesenbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wiessee
83707
Bad Wiessee
G
Heilbad
Wildbad
75323
Bad Wildbad
Bad Wildbad
Heilbad
Wildemann
38709
Wildemann
G
Kneippkurort
Wildungen
34537
Bad Wildungen
- a)
K
Heilbad
- b)
Reinhardshausen
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Willingen
34508
Willingen
- a)
K
Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort
- b)
Usseln
Heilklimatischer Kurort
Wilsnack
19336
Bad Wilsnack
K
Thermal- und Moorheilbad
Wimpfen
74206
Bad Wimpfen
Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe
(Sole-) Heilbad
Windsheim
91438
Bad Windsheim
Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle
Heilbad
Winterberg
59955
Winterberg
Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen
Heilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum
25946
Wittdün/Amrum
Wittdün
Seeheilbad
Wörishofen
86825
Bad Wörishofen
Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart
Kneippheilbad
Wolfegg
88364
Wolfegg
G
Heilklimatischer Kurort
Wünnenberg
33181
Wünnenberg
Wünnenberg
Kneippheilbad
Wurzach
88410
Bad Wurzach
Bad Wurzach
(Moor-) Heilbad
Wyk a. F.
25938
Wyk a. F.
Wyk
Seeheilbad
Z
Zingst
18374
Ostseebad Zingst
G
Seeheilbad
Zwesten
34596
Zwesten
K
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn
26160
Bad Zwischenahn
Bad Zwischenahn
Heilbad
- 2.
Register der Kurorte (Ortsteile),
die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind
Heilkurort ohne Zusatz „Bad“
aufgeführt bei
A
Abbach-Schloßberg
Abbach
Achmühl
Heilbrunn
Adelholzen
Siegsdorf
Agering
Füssing
Aichmühle
Füssing
Ainsen
Füssing
Alschbach
Blieskastel
Altastenberg
Winterberg
Anatswald
Oberstdorf
An den Heilquellen
Freiburg
Au
Abbach
Au
Grönenbach
Aunham
Birnbach
B
Balg
Baden-Baden
Baumberg
Heilbrunn
Bayerisch Gmain
Reichenhall
Bensersiel
Esens
Bernwies
Heilbrunn
Berg
Stuttgart
Birgsau
Oberstdorf
Bockswiese
Goslar
Brandholz
Grönenbach
Brandschachen
Füssing
Bregnitz
Königsfeld
Bruchhausen
Höxter
Bruck
Hindelang
Burtscheid
Aachen
Busenbach
Waldbronn
C
Cannstadt
Stuttgart
D
Dangast
Varel
Detfurth
Salzdetfurth
Dietersberg
Oberstdorf
Dobra
Liebenwerda
Dürnöd
Füssing
E
Ebene
Oberstdorf
Eckarts
Brückenau
Eckenhagen
Reichshof
Egg
Grönenbach
Egglfing a. Inn
Füssing
Einödsbach
Oberstdorf
Eisenbartling
Endorf
Eitlöd
Füssing
Eldern
Ottobeuren
Elkeringhausen
Winterberg
Erbach
Wimpfen
F
Faistenoy
Oberstdorf
Faulenbach
Füssen
Faulenfürst
Schluchsee
Feldberg
Feldberger Seenlandschaft
Fischbach
Schluchsee
Fleckinger Mühle
Wimpfen
Flickenöd
Füssing
Frankenhammer
Berneck
Fredeburg
Schmallenberg
G
Gailenberg
Hindelang
Gemünd
Schleiden
Germete
Warburg
Gerstruben
Oberstdorf
Glashütte
Schieder
Gmeinschwenden
Grönenbach
Gögging
Füssing
Gögging
Neustadt a. d. Donau
Gottenried
Oberstdorf
Graben
Heilbrunn
Greit
Grönenbach
Gremsmühlen
Malente
Grenier
Königsfeld
Griesbach
Peterstal-Griesbach
Groß
Hindelang
Gruben
Oberstdorf
Gundsbach
Oberstdorf
H
Hahnenklee
Goslar
Hartenthal
Wörishofen
Harthausen
Aibling
Hausberge
Porta Westfalica
Heiligendamm
Doberan
Herbisried
Grönenbach
Hermannsborn
Driburg
Hiddesen
Detmold
Hinterstallau
Heilbrunn
Hinterstein
Hindelang
Höhenhöfe
Wimpfen
Hofham
Endorf
Hoheneck
Ludwigsburg
Holm
Schönberg
Holzhäuser
Füssing
Holzhaus
Füssing
Holzhausen
Preußisch Oldendorf
Hopfen am See
Füssen
Hopfenberg
Petershagen
Horumersiel
Wangerland
Hub
Füssing
Hub
Heilbrunn
Hueb
Grönenbach
I
Imnau
Haigerloch
In der Tarrast
Grönenbach
Irching
Füssing
J
Jauchen
Oberstdorf
Jordanbad
Biberach
K
Kalkofen
Abbach
Kellberg
Thyrnau
Kibling
Reichenhall
Kiensee
Heilbrunn
Kleinwindsheimermühle
Windsheim
Klevers
Grönenbach
Kornofen
Grönenbach
Kornau
Oberstdorf
Kosilenzien
Liebenwerda
Kreuzbühl
Grönenbach
Krippen
Schandau
Krummsee
Malente
Kurf
Endorf
Kutschenrangen
Berneck
Kalkofen
Abbach
Kellberg
Thyrnau
Kibling
Reichenhall
L
Langau
Heilbrunn
Langenbach
Marienberg
Langenbrücken
Schönborn
Lautzkirchen
Blieskastel
Lichtental
Baden-Baden
Liebenstein
Hindelang
Linden
Heilbrunn
M
Maasdorf
Liebenwerda
Manneberg
Grönenbach
Meinberg
Horn
Mettnau
Radolfzell
Mingolsheim
Schönborn
Mitterreuthen
Füssing
Monheimsallee
Aachen
Mürnsee
Heilbrunn
N
Neutrauchburg
Isny
Niederholz
Grönenbach
Niendorf
Timmendorfer Strand
Norddeich
Norden
O
Oberbuchen
Heilbrunn
Oberdorf
Hindelang
Oberenzenau
Heilbrunn
Oberes Hart
Wörishofen
Oberfischbach
Tölz
Obergammenried
Wörishofen
Oberjoch
Hindelang
Obermühl
Heilbrunn
Oberreuthen
Füssing
Obersteinbach
Heilbrunn
Obertal
Baiersbronn
Ölmühle
Grönenbach
Oos
Baden-Baden
Orscholz
Mettlach
Ostfeld
Heilbrunn
Ostrau
Schandau
P
Pichl
Füssing
Pimsöd
Füssing
Poinzaun
Füssing
R
Rachental
Endorf
Ramsau
Heilbrunn
Randringhausen
Bünde
Raupolz
Grönenbach
Rechberg
Grönenbach
Reckenberg
Hindelang
Reichenbach
Waldbronn
Reindlschmiede
Heilbrunn
Reute
Oberstdorf
Riedenburg
Füssing
Riedle
Hindelang
Ringang
Oberstdorf
Rödlasberg
Berneck
Röthardt
Aalen
Rotenfels
Gaggenau
Rothenstein
Grönenbach
Rothenuffeln
Hille
S
Safferstetten
Füssing
Saig
Lenzkirch
Salzhausen
Nidda
Salzig
Boppard
Sand
Emstal
Schieferöd
Füssing
Schillig
Wangerland
Schöchlöd
Füssing
Schönau
Heilbrunn
Schöneschach
Wörishofen
Schwand
Oberstdorf
Schwarzenberg-Schönmünzach
Baiersbronn
Schwenden
Grönenbach
Sebastiansweiler
Mössingen
Seebruch
Vlotho
Seefeld
Grönenbach
Senkelteich
Vlotho
Sohl
Elster
Spielmannsau
Oberstdorf
Steinach
Waldsee
Steinreuth
Füssing
Ströbing
Endorf
T
Thalau
Füssing
Thalham
Füssing
Thierham
Füssing
Thürham
Aibling
Timmdorf
Malente
Tönisstein
Andernach
Tönisstein
Burgbrohl
U
Unterbuchen
Heilbrunn
Unterenzenau
Heilbrunn
Unteres Hart
Wörishofen
Untergammenried
Wörishofen
Unterjoch
Hindelang
Untersteinbach
Heilbrunn
Unterreuthen
Füssing
Usseln
Willingen
V
Valdorf-West
Vlotho
Voglherd
Heilbrunn
Voglöd
Füssing
Vorderhindelang
Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach
Grönenbach
Waldliesborn
Lippstadt
Walkmühle
Windsheim
Warmbad
Wolkenstein
Warmeleithen
Berneck
Weghof
Griesbach
Weichs
Abbach
Weidach
Füssing
Weiherweber
Heilbrunn
Westermarsch II
Norden
Westernkotten
Erwitte
Wies
Füssing
Wiesweber
Heilbrunn
Wildstein
Traben-Trarbach
Wilhelmshöhe
Kassel
Wörnern
Heilbrunn
Würding
Füssing
Z
Zeitlofs
Brückenau
Zeischa
Liebenwerda
Zell
Aibling
Ziegelberg
Grönenbach
Ziegelstadel
Grönenbach
Zieglöd
Füssing
Zinnhaim
Marienberg
Zwicklarn
Füssing
- *
B = Einzelkurbetrieb
G = gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt
Teil B
Ausland
- 1.
Europäische Union
Land
Ort
Bulgarien
Seebad Goldstrand
Frankreich
Aix-les-Bains
Amélie-les-Bains
Cambo-les-Bains
Dax
La Roche-Posay
Italien
Abano Terme
Galzignano
Ischia
Meran
Montegrotto
Montepulciano
Kroatien
Cres
Lettland
Jurmala
Litauen
Druskininkai
Österreich
Badgastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Traunstein
Bad Waltersdorf
Gröbming-Mitterberg
Oberlaa
Polen
Kolobrzeg (Kolberg)
Swieradow-Zdroj (Bad Flinsberg)
Swinemünde
Ustron
Rumänien
Bad Felix (Baile Felix)
Slowakei
Bojnice (Deutscher Ortsname: Weinitz)
Dudince
Piestany
Turcianske Teplice
Spanien
Heilbad Archena/Archena Murcia
Tschechien
Bad Belohrad (Lazne Belohrad)
Bad Joachimsthal/Jachymov
Bad Teplitz in Nordböhmen, mit Ortsteil Dubi/Lazne
Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Freiwaldau/Lazne Jesenik
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Luhacovice, Ortsteil Bad Luhacovice
Marienbad/Marianske Lazne
Ungarn
Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom
Sarvar
- 2.
Außerhalb der Europäischen Union
Land
Region
Ort
Israel
Totes Meer
En Bokek (Ein Boqueq)
Sedom
Jordanien
Totes Meer
Sweimeh
Anlage 8
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Lfd. | Produktbezeichnung |
1 | 1xklysma salinisch |
2 | ALCON BSS |
3 | AMO ENDOSOL |
4 | Ampuwa Spüllösung |
5 | Amvisc |
6 | Amvisc Plus |
7 | Aqua B. Braun |
8 | Bausch & Lomb Balanced Salt Solution |
9 | BD PosiFlush SP |
10 | BD PosiFlush XS |
11 | belAir NaCl 0,9 % |
12 | BSS DISTRA-SOL |
13 | BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) |
14 | BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) |
15 | Dimet 20 |
16 | Dk-line |
17 | DuoVisc |
18 | EtoPril |
19 | Eye-Lotion Balanced Salt Solution |
20 | Freka-Clyss |
21 | Freka Drainjet NaCl 0,9 % |
22 | Freka Drainjet Purisole SM verdünnt |
23 | Healon |
24 | HEALON5 |
25 | HEALON GV |
26 | Hedrin Once Liquid Gel |
27 | HSO |
28 | HSO Plus |
29 | HYLO-GEL |
30 | IsoFree |
31 | ISOMOL |
32 | Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) |
33 | Kinderlax elektrolytfrei |
34 | Klistier Fresenius |
35 | Lubricano |
36 | Macrogol AbZ |
37 | Macrogol dura |
38 | Macrogolratiopharm |
39 | Macrogolratiopharm flüssig Orange |
40 | Macrogol TAD |
41 | Medicoforum Laxativ |
42 | Microvisc plus |
43 | mosquito med LäuseShampoo |
44 | mosquito med LäuseShampoo 10 |
45 | MOVICOL |
46 | MOVICOL aromafrei |
47 | MOVICOL flüssig Orange |
48 | MOVICOL Junior aromafrei |
49 | MOVICOL Junior Schoko |
50 | MucoClear 6 % |
51 | myVISC Hyal 1.0 |
52 | NaCl 0,9 % B. Braun |
53 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi |
54 | Nebusal 7 % |
55 | NYDA |
56 | OcuCoat |
57 | Oculentis BSS |
58 | Okta-line |
59 | OPTYLURON NHS 1,0 % |
60 | OPTYLURON NHS 1,4 % |
61 | Oxane 1300 |
62 | Oxane 5700 |
63 | PädiaSalin 0,9 % |
64 | Paranix ohne Nissenkamm |
65 | PARI NaCl Inhalationslösung |
66 | ParkoLax |
67 | Pe-Ha-Luron 1,0 % |
68 | Pe-Ha-Visco (2,0 %) |
69 | Polyvisc 2,0 % |
70 | Polysol |
71 | ProVisc |
72 | PURI CLEAR |
73 | Purisole SM verdünnt |
74 | Ringer B. Braun |
75 | Ringer Fresenius Spüllösung |
76 | Saliva natura |
77 | Sentol |
78 | Serag BSS |
79 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS |
80 | VISCOAT |
81 | VISMED |
82 | VISMED MULTI |
83 | Z-HYALIN |
|