§ 51
Empfängnisregelung
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und
- 2.
die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.