Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
(BVO)
Vom 22. Juni 2011
§ 63
Abschlagszahlungen
Die Festsetzungsstelle kann auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen zahlen. Sind Beihilfen nach
§ 36 Abs. 5 und 9
oder
§ 39
zu gewähren, sind für die Dauer von jeweils sechs Monaten Abschläge zu zahlen.