§ 39b
Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung
und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Sinne des
§ 84 Abs. 8
in Verbindung mit
§ 43b SGB XI
sind beihilfefähig.