§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde einen der Regeltatbestände erfüllt, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 aufgeführt sind, und auf die weder § 8 Abs. 1 noch Abs. 2 zutrifft,
- 2.
in den Kernzonen
- a)
die für das Betreten, Reiten oder Befahren entsprechend gekennzeichneten Wege verlässt,
- b)
wild lebende Tiere, Pflanzen oder Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften stört, beeinträchtigt, entnimmt, einbringt, verletzt oder tötet,
- c)
ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde, die in § 7 Abs. 4 Satz 3 aufgeführten Untersuchungen, Begehungen, Handlungen oder Maßnahmen vornimmt.