Sozialgerichtliches Verfahren - Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme - Ausschluss der Anwesenheit eines Betreuers oder Prozessbevollmächtigen bei einer gutachterlichen Untersuchung - Gefahr von abweichenden Darstellungen oder geändertem Antwortverhalten - Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch Anwesenheit Dritter - Leitungsbefugnis des Gerichts
Leitsatz
Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte. (Rn.43)