§ 20 Abs 4 BDSG 2018, § 20 Abs 5 Nr 2 BDSG 2018, Art 58 Abs 1a EUV 2016/679, Art 58 Abs 2b EUV 2016/679, Art 58 Abs 2d EUV 2016/679 ... mehr
Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung und weitere Anordnungen der Datenschutzbehörde, die Kameraüberwachung einer Werbetafel teilweise einzustellen oder zu modifizieren
Leitsatz
1. Richtiger Klagegegner ist gemäß § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG (juris: BDSG 2018) die Aufsichtsbehörde (hier: der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz), die gemäß § 20 Abs. 4 BDSG (juris: BDSG 2018) beteiligungsfähig ist, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO (juris: EUV 2016/679) sowie § 61 BDSG (juris: BDSG 2018) geht.(Rn.18)
2. Auch wenn bei einer personengenauen Auflösung einer Kameraüberwachung besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) erfasst werden können, besteht jedenfalls dann kein Verarbeitungsverbot, wenn der Verantwortliche keine Auswertungsabsicht in Bezug auf die sensiblen Daten hat.(Rn.28)
3. Die Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO (juris: EUV 2016/679) stellt rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit fest und kann neben weiteren Maßnahmen - z.B. nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO (juris: EUV 2016/679) - angeordnet werden, die den rechtswidrigen Zustand für die Zukunft beseitigen und der Gefahrenabwehr zu dienen.(Rn.52)
4. Auf Grundlage von Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO (juris: EUV 2016/679) kann die Demontage der Verarbeitungsanlage (z.B. Kamera) nicht angeordnet werden.(Rn.57)
Fundstellen
CR 2020, 789-796 (Leitsatz und Gründe) DuD 2021, 134-140 (red. Leitsatz und Gründe)