§ 8
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(Ergänzung zu
§ 16 BNatSchG
)
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG
vorliegen. Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung verbunden werden. Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach
§ 16 Abs. 1 BNatSchG
erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten. Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.
Fußnoten ...