§ 2
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- 1.
nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden, und
- 2.
nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu überwachen haben,
sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.