§ 10
Zeugnis
(1) Bei Bestehen der Wechselprüfung erhält die Lehrkraft ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes mit der Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß
§ 6 Abs. 2
. Das Zeugnis ist mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen und trägt das Datum des letzten Prüfungsteils.
(2) Ist die Wechselprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Die Lehrkraft erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Wechselprüfung mit Angabe der Gründe. Gilt die Wechselprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Satz 2 entsprechend.