§ 35
Einforderung und Beitreibung
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von der Schiedsperson unterschriebenen Berechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Ersuchen der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, für die sie bestellt ist, nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.