§ 30
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs erteilt die Schiedsperson nur, wenn der Antragsteller in dem Termin erschienen ist oder im Falle des § 12 Abs. 2 sich hat vertreten lassen.
(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. In der Bescheinigung sollen die Zeit der Straftat, das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Sühneversuchs sowie Ort und Zeit der Ausstellung angegeben werden.
(3) Über die Ausstellung der Bescheinigung nimmt die Schiedsperson im Protokollbuch einen Vermerk auf.