§ 37
Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, eine Dokumentenpauschale nach Maßgabe der Nummer 31000 Nr. 1 und 3 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
- 2.
für jeden Weg, den die Schiedsperson zur Durchführung einer Amtshandlung außerhalb ihres Geschäftsraums zurücklegen muss, ein Wegegeld von 2,00 EUR,
- 3.
die der Schiedsperson bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe; Fahrkosten jedoch nur insoweit, als sie das Wegegeld nach Nummer 2 übersteigen.
Die erste nach § 26 erteilte Ausfertigung oder Abschrift ist für jede Partei von der Dokumentenpauschale frei.
(2) Die Vergütung eines nach § 18 Abs. 2 Satz 4 hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat, festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9
JVEG findet entsprechende Anwendung.