§ 10
Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(2) Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Schulträger die beanstandeten Mängel innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat.