§ 25
Beschäftigung von staatlichen Lehrkräften
(1) Die zuständige Schulbehörde weist Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus, die Beiträge nach
§ 28 Abs. 1
erhalten, auf Antrag staatliche Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte zur Dienstleistung zu. Die Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Berücksichtigung des besonderen Erziehungs- und Bildungsziels der Schule zugewiesen.
(2) Den nicht in Absatz 1 genannten allgemeinbildenden Schulen können staatliche Lehrkräfte zugewiesen werden; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Staatliche Lehrkräfte werden höchstens in einer Anzahl zugewiesen, wie sie zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich zur Verfügung steht.
(4) In Ausnahmefällen können staatliche Lehrkräfte auch ohne Bezüge zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden. Den beurlaubten beamteten Lehrkräften wird die Zeit ihrer Tätigkeit an Ersatzschulen auf die beamten- und besoldungsrechtlichen Dienstzeiten voll angerechnet.
(5) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare können anerkannten Ersatzschulen zur Ausbildung zugewiesen werden.