§ 15
Untersagung des Betriebs von Ergänzungsschulen
(1) Die Schulbehörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn
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der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers oder die Leiterin oder der Leiter der Schule nicht geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, oder
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die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.
(2) Die Untersagung ist erst zulässig, wenn die Schule beanstandete Mängel innerhalb einer von der Schulbehörde gesetzten Frist nicht beseitigt hat.