§ 5
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene
(1) Beschränkungsmaßnahmen sind Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Eine Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 des Artikel 10-Gesetzes unterbleibt ausnahmsweise dann, wenn die Kommission einstimmig feststellt, dass
- 1.
eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht ausgeschlossen werden kann,
- 2.
eine solche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und
- 3.
die Voraussetzungen für eine Löschung erhobener personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
(2) Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat die zuständige oberste Landesbehörde diese unverzüglich zu veranlassen.