§ 4
Weitere Unterrichtungspflichten
Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die Kommission einmal im Vierteljahr über den Vollzug angeordneter Beschränkungsmaßnahmen. Im Übrigen unterrichtet sie oder er über die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an Betroffene sowie über die Gründe, die einer solchen Mitteilung entgegenstehen.