§ 3
Unterrichtung bei Beschränkungsmaßnahmen
(1) Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die Kommission über die von ihr oder ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Gleiches gilt für die Erstreckung angeordneter Beschränkungsmaßnahmen auf weitere Personen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. In diesem Falle ist die Unterrichtung der Kommission unverzüglich nachzuholen.