§ 2
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung, Durchführung und Fortdauer von Beschränkungsmaßnahmen der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung und nimmt sonstige ihr durch Landesgesetz übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die Kontrolle durch die Kommission tritt vor einer Mitteilung an den Betroffenen gemäß § 12 des Artikel 10-Gesetzes an die Stelle des Rechtsweges für die Nachprüfung aller sich aus der Anordnung, Durchführung und Fortdauer von Beschränkungsmaßnahmen ergebenden Beschränkungen (Artikel 19Art. 19 Abs. 4 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes).
(3) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich dabei auf den gesamten Vorgang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Landesbehörden einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
- 1.
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
- 2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
- 3.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
(4) Beschränkungsmaßnahmen, welche die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige oberste Landesbehörde zu unterlassen oder unverzüglich aufzuheben.