§ 20
Verteilung der von der Stiftung
nach der Durchschnittsnote Ausgewählten
auf die Studienorte
Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach
§ 3 Abs. 3 Satz 2
geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach
§ 11 Abs. 3 bis 5
ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach
Anlage 5
ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach
§ 21 Abs. 1 Satz 2
. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.
Fußnoten