§ 28
Zertifikate
(1) Zertifikate von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen können staatlich anerkannt werden. Die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung, insbesondere die Anforderungen an die Maßnahmen der Weiterbildung und die Bezeichnung der Zertifikate, werden nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, geregelt.
(2) Für Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten nach Absatz 1 können Prüfungsordnungen erlassen werden. In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete,
- 2.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfungen sowie
- 3.
die Erteilung der Zertifikate und die mit einer erfolgreichen Prüfung verbundenen Berechtigungen sowie die Folgen eines Nichtbestehens der Prüfung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit sie nicht in durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes getroffene Regelungen eingreifen.