§ 5
Träger des Biosphärenreservats
(1) Träger des Biosphärenreservats ist der Bezirksverband Pfalz. Der Träger verfolgt die Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 4 und hat insbesondere die Aufgabe, das Biosphärenreservat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen an Personal und Finanzen einheitlich zu entwickeln.
(2) Der Träger kann gegenüber der obersten Naturschutzbehörde die Entlassung aus der Trägerschaft beantragen. Dem Antrag ist spätestens drei Monate nach Zugang bei der obersten Naturschutzbehörde zu entsprechen.