§ 19
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Diese Aufgaben werden von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der transparenzpflichtigen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung bei der Verwirklichung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Ansprüche auf Informationszugang verbunden werden. § 19a bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gehört auch, den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die übrigen öffentlichen Stellen zu beraten.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse sowie die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Berichten zu Fragen der Informationsfreiheit und der Transparenz betrauen. Auf Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen geht die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betreffen, nach.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält mit den für die Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der übrigen Länder und des Bundes Verbindung und wirkt darauf hin, dass ein Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Dies gilt auch hinsichtlich der Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit berät und informiert die Bürgerinnen und Bürger in Fragen der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes.
(7) Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts, jede nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern und jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder durch einen Informationszugang ihre Rechte als verletzt ansieht.
(8) Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. Über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.
(9) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag alle zwei Jahre jeweils zum 31. Dezember einen Tätigkeitsbericht zum Vollzug dieses Gesetzes.