§ 19b
Verpflichtungen der transparenzpflichtigen Stellen
Die transparenzpflichtigen Stellen haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen, sowie
- 2.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Fußnoten