Beachte die Übergangsbestimmung des Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Änderungsverordnung vom 12.12.2014 (GVBl. S. 293):
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus oder an Förderschulen eingestellt sind, gelten hinsichtlich der Bestätigung von Ausbildungszeiten die bisherigen Bestimmungen.
(3) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien oder an Förderschulen eingestellt sind, gelten hinsichtlich des Ausbildungsunterrichts die bisherigen Bestimmungen.
(4) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen sind, gelten hinsichtlich der Bildung von Unterausschüssen die bisherigen Bestimmungen.