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Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung) Vom 29. April 2014 § 6 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | gut 12, 11, 10 Punkte |
= | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | befriedigend 9, 8, 7 Punkte | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | ausreichend 6, 5, 4 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | mangelhaft 3, 2, 1 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | ungenügend 0 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
(2) Die Gesamtpunktzahl wird
- 1.
für die Wechselprüfung I gemäß § 22 Abs. 2, - 2.
für die Wechselprüfung II gemäß § 28 Abs. 2, - 3.
für die Wechselprüfung III gemäß § 33 Abs. 2, - 4.
für die Wechselprüfung IV gemäß § 38 Abs. 2, - 5.
für die Wechselprüfung V gemäß § 43 Abs. 2
als Durchschnitt errechnet. Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen.
(3) Wird eine Prüfung oder eine Prüfungsleistung aus einer anderen Prüfung als Teil der Wechselprüfung anerkannt, wird die entsprechende Punktzahl durch das Landesprüfungsamt festgelegt.
(4) Für die Gesamtnote der Wechselprüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 |
= | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | gut 1,50 bis 2,49 | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | befriedigend 2,50 bis 3,49 | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | ausreichend 3,50 bis 4,49 | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | mangelhaft 4,50 bis 5,49 | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | ungenügend ab 5,50 | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
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