§ 42
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlichen fachwissenschaftlichen, bei den Prüfungsfächern Bildende Kunst oder Musik künstlerischen, und fachdidaktischen Kompetenzen in den beiden Prüfungsfächern. Es wird dabei auch die Verbindung von Theorie und Unterrichtspraxis thematisiert.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach 60 Minuten, wobei etwa 40 Minuten auf den fachwissenschaftlichen Teil entfallen.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt Termin und Ort der mündlichen Prüfung.
(4) Als Ersatz für den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Teil der mündlichen Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft auch ein entsprechender Prüfungsteil aus einer Diplom-, Magister-, fachwissenschaftlichen Masterprüfung oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Prüfung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit einer geeigneten Fachvertreterin oder einem geeigneten Fachvertreter.
(5) In besonderen Fällen kann für den fachdidaktischen Teil der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach eine didaktische Qualifizierung in diesem Fach vom Landesprüfungsamt anerkannt werden.
(6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsfach und für jeden Prüfungsteil. Er setzt für den fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Teil sowie für den fachdidaktischen Teil jeweils eine Note gemäß § 6 Abs. 1 fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note des Prüfungsteils unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note nach Abschluss des Teils der mündlichen Prüfung, der durch diesen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss geprüft wurde, bekannt.
(7) Bei der Ermittlung der Bewertung für ein Prüfungsfach wird die Punktzahl für den fachwissenschaftlichen Teil doppelt gewichtet. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(8) Wird die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet, so muss die mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach innerhalb von drei Monaten wiederholt werden (Nachprüfung), auch wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ und besser ist. Erst nach der erneuten mündlichen Prüfung in diesem Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung abgeschlossen. Das Ergebnis der Nachprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der früheren Teilprüfung in diesem Prüfungsfach. Bei der Wiederholung der Wechselprüfung V ist eine Nachprüfung nicht möglich.
(9) Wird die mündliche Prüfung in beiden Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung V nicht bestanden.