§ 4
Zulassung
(1) Die Lehrkraft reicht den Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung auf dem Dienstweg beim Landesprüfungsamt ein.
(2) In dem Antrag ist zu erklären, welche Art der Wechselprüfung (Wechselprüfung I, II, III, IV oder V) für welches Lehramt angestrebt wird und in welchen Prüfungsfächern, bei der Wechselprüfung IV zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen in welchen Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung, die Wechselprüfung abgelegt werden soll.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
- 2.
amtlich beglaubigte Kopien der geforderten Zeugnisse,
- 3.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits früher versucht wurde, diese oder eine gleichwertige Wechselprüfung abzulegen,
- 4.
Nachweise über die Voraussetzungen, die für die gewählte Wechselprüfung gefordert werden.
(4) Lehrkräfte, die zur Vorlage entsprechender Nachweise gemäß Absatz 3 Nr. 4 oder zur Vorbereitung auf die Wechselprüfung an Lehrveranstaltungen von Hochschulen teilnehmen wollen, können von den Hochschulen zu den Veranstaltungen zugelassen werden. Die jeweilige Hochschule entscheidet, ob in diesen Fällen eine Einschreibung erfolgt.
(5) Über die Zulassung zur Wechselprüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die für die jeweilige Wechselprüfung geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden. Wird die Lehrkraft nicht zur Wechselprüfung zugelassen, so erhält sie einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der Gründe.
(6) Mit der Zulassung werden die Prüfungsfächer und das für die Wechselprüfung zuständige Studienseminar festgelegt.
(7) Die Zulassung zu einer Wechselprüfung schließt die Zulassung zu einer anderen Art der Wechselprüfung während des Prüfungszeitraums aus.