Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung) Vom 29. April 2014
§ 3 Durchführung der Wechselprüfung
Die Durchführung der Wechselprüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt); es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.