§ 12
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Wechselprüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.