§ 38
Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Wechselprüfung IV gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
- 1.
der Punktzahl für die Hausarbeit (doppelt gewichtet),
- 2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
- 3.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet),
- 4.
bei einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 1 der Punktzahl des Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 (doppelt gewichtet).
(3) Die Wechselprüfung IV ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 36 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 6 und des § 37 Abs. 5. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
- 1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
- 2.
ein Prüfungsunterricht und mindestens zwei mündliche Teilprüfungen schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind, sofern der andere Prüfungsunterricht nicht besser als mit „ausreichend“ bewertet ist,
- 3.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind oder
- 4.
eine Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet ist.