§ 43
Gesamtergebnis
(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung V gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
- 1.
der Punktzahl der Hausarbeit oder der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich der Präsentation (doppelt gewichtet),
- 2.
den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Prüfungsfächern,
- 3.
den Punktzahlen der Noten für die beiden mündlichen Teilprüfungen in den Prüfungsfächern,
- 4.
der Punktzahl des Gutachtens gemäß § 40 Abs. 3 (doppelt gewichtet).
(3) Die Wechselprüfung V ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 3 und 4, § 18 Abs. 10 und § 19 Abs. 5 und des § 41 Abs. 3 und des § 42 Abs. 9. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
- 1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist oder
- 2.
der Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung in demselben Prüfungsfach schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sind.