§ 37
Hausarbeit
(1) In der Hausarbeit soll die Lehrkraft zeigen, dass sie ein Thema aus einem Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung selbstständig bearbeiten und sachgerecht darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit ist mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter, die oder der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Prüfungsausschuss angehört, zu vereinbaren. Das Landesprüfungsamt setzt das Thema für die Hausarbeit fest.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
(4) Die Hausarbeit oder eine unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 8 als solche anerkannte Arbeit wird von der Fachleiterin oder dem Fachleiter als Erstgutachterin oder Erstgutachter des Prüfungsausschusses und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter, die oder der von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter des Prüfungsausschusses bestellt wird, begutachtet und benotet. Bei abweichenden Benotungen setzt das Landesprüfungsamt die endgültige Note fest. Das Landesprüfungsamt teilt die Note gemäß § 6 Abs. 1 rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas des ersten Prüfungsunterrichts der Lehrkraft mit.
(5) Wird die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung IV nicht bestanden. Wird die Hausarbeit mit „mangelhaft“ bewertet, so wird ein neues Thema gemäß Absatz 2 gestellt. Wird auch die zweite Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist die Wechselprüfung IV nicht bestanden.