§ 32
Hausarbeit
(1) In der Hausarbeit soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zeigen, dass sie oder er ein Thema aus dem Prüfungsfach Grundschulbildung selbstständig bearbeiten und sachgerecht darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit ist mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter, die oder der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Prüfungsausschuss angehört, zu vereinbaren. Das Landesprüfungsamt setzt das Thema für die Hausarbeit fest.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
(4) Die Hausarbeit oder eine unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 8 als solche anerkannte Arbeit wird von der Fachleiterin oder dem Fachleiter des betreffenden Prüfungsausschusses als Erstgutachterin oder Erstgutachter und einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter, die oder der von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter des Prüfungsausschusses bestellt wird, begutachtet und benotet. Bei abweichenden Bewertungen setzt das Landesprüfungsamt die endgültige Note fest. Das Landesprüfungsamt teilt die Note gemäß § 6 Abs. 1 rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas des ersten Prüfungsunterrichts der Lehrkraft mit.
(5) Wird die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet, ist die Wechselprüfung III nicht bestanden.