§ 31
Durchführung der Wechselprüfung III
(1) Für den Prüfungsausschuss gilt § 24 entsprechend. Wird die Wechselprüfung III von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen abgelegt, gehören dem Prüfungsausschuss nur die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder an.
(2) Für die Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung finden die §§ 26 und 27 entsprechende Anwendung; § 27 gilt mit der Maßgabe, dass die mündliche Prüfung
- 1.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie zum Schulrecht,
- 2.
eine Teilprüfung im Prüfungsfach Grundschulbildung mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik des Prüfungsfaches Grundschulbildung,
- 3.
eine Teilprüfung über lehramtsspezifische Fragen zur Didaktik und Methodik des anderen Prüfungsfaches
umfasst und § 27 Abs. 5 Satz 3 keine Anwendung findet.