§ 8
Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muß
- 1.
in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- 2.
in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein,
- 3.
in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein.
(2) Bedachungen müssen
- 1.
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
- 2.
bei Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; hiervon ausgenommen sind die Dachhaut und die Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1
- 1.
bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen schwerentflammbar,
- 2.
bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nichtbrennbar
sein. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
Fußnoten